Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Insolvenzforderung

Eine Insolvenzforderung ist ein Vermögensanspruch, der bei Verfahrenseröffnung bereits begründet war. Sie wird grundsätzlich durch Anmeldung und Prüfung im Insolvenzverfahren geltend gemacht.

Anspruchsgrund vor der Verfahrenseröffnung

§ 38 InsO knüpft an einen bei Eröffnung bereits begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner an. Maßgeblich ist dessen rechtlicher Entstehungsgrund. Ein offener Kaufpreis für eine zuvor erbrachte Lieferung ist ein typisches Beispiel. Das Rechnungsdatum entscheidet nicht allein: Auch später abgerechnete Leistungen können Insolvenzforderungen betreffen. Umgekehrt kann ein Vertrag aus der Zeit vor Eröffnung Pflichten enthalten, die insolvenzrechtlich anders behandelt werden. Besonders bei fortlaufenden Vertragsverhältnissen müssen Leistungszeiträume und die jeweiligen gesetzlichen Sonderregeln deshalb genau untersucht werden.

Nicht fällige Forderungen und Abzinsung

Eine Forderung muss nicht schon vor Eröffnung zahlbar gewesen sein, um berücksichtigt zu werden. § 41 Absatz 1 InsO behandelt nicht fällige Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig. Für unverzinsliche Forderungen sieht Absatz 2 eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz vor. Dadurch soll der Wert zum Eröffnungszeitpunkt angemessen erfasst werden. Die Regel betrifft die insolvenzrechtliche Behandlung und beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen gegenüber Bürgen oder anderen Mitschuldnern. Fälligkeit, Verzinsung und verbleibende Laufzeit sollten deshalb anhand des vollständigen Vertrags festgestellt werden.

Nicht auf Geld gerichtete Ansprüche

§ 45 InsO regelt, wie nicht auf Geld gerichtete Forderungen oder Ansprüche mit unbestimmtem Geldbetrag geltend zu machen sind. Maßgeblich ist der für den Eröffnungszeitpunkt schätzbare Wert. Fremdwährungsforderungen sind nach dem gesetzlich bestimmten Kurswert in inländische Währung umzurechnen. Ein Gläubiger kann daher nicht stets unverändert die ursprünglich vereinbarte Sachleistung verlangen. Vor der Bewertung ist allerdings zu klären, ob überhaupt eine Insolvenzforderung vorliegt oder etwa ein Aussonderungsrecht besteht. Eigentumsrechte und bloße Lieferansprüche dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Zinsen, Kosten und nachrangige Positionen

Hauptforderung, Zinsen und Kosten sollten getrennt berechnet werden. § 39 InsO ordnet unter anderem seit Eröffnung laufende Zinsen und bestimmte Beteiligungskosten nachrangig ein. Das bedeutet, dass solche Positionen nicht ohne Weiteres gemeinsam mit der gewöhnlichen Hauptforderung denselben Rang erhalten. Auch Gesellschafterdarlehen können unter die Nachrangregeln fallen. Nachrangige Forderungen sind grundsätzlich nur nach besonderer gerichtlicher Aufforderung anzumelden. Eine sorgfältige Berechnung nennt daher den Zeitraum jeder Zinsposition, bereits erhaltene Zahlungen und die jeweilige rechtliche Grundlage der angesetzten Kosten.

Anmeldung muss die Forderung erkennbar machen

Die Forderung wird nach § 174 InsO grundsätzlich beim Insolvenzverwalter angemeldet. Grund und Betrag müssen so dargestellt sein, dass der Anspruch eindeutig geprüft werden kann. Verträge, Rechnungen, Leistungsnachweise und vorhandene Titel dienen als Belege. Mehrere selbständige Forderungen sollten einzeln erkennbar bleiben, auch wenn ein Gesamtbetrag angegeben wird. Eine pauschale Bezeichnung wie offene Geschäftsverbindung kann zu wenig sein. Die Anmeldung soll dem Verwalter und den übrigen Beteiligten ermöglichen, Bestand, Höhe und mögliche Einwendungen nachvollziehbar zu beurteilen.

Rechtsprechung zu Sammelforderungen

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22. Januar 2009 – IX ZR 3/08 – betont, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen ist. Bei einer Sammelanmeldung gilt diese Anforderung für jede Einzelforderung. Genügt eine Anmeldung den Mindestanforderungen nicht oder wird ihr Grund später ausgetauscht, kann vor einer Feststellungsklage eine erneute Anmeldung mit entsprechender Prüfung erforderlich sein. Für die Praxis folgt daraus, dass eine hohe Gesamtsumme keine geordnete Aufschlüsselung ersetzt. Die Identität der einzelnen Forderung muss während des Verfahrens nachvollziehbar bleiben.

Bestreiten, Feststellung und wirtschaftliche Folgen

Wird eine Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann eine gerichtliche Feststellung erforderlich werden. Wird sie festgestellt, bildet dies die Grundlage ihrer Berücksichtigung nach dem maßgeblichen Rang. Eine festgestellte Insolvenzforderung wird dennoch regelmäßig nur entsprechend der verfügbaren Quote bezahlt. Titel oder Sicherheiten gegen Dritte können daneben eigenständig wichtig sein. Gläubiger sollten Tabellenmitteilungen deshalb ebenso sorgfältig prüfen wie die ursprüngliche Anmeldung. Bei Abweichungen in Betrag, Rang oder Rechtsgrund muss rechtzeitig geklärt werden, welcher Einwand besteht und wie er verfahrensrechtlich behandelt werden kann.

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