Auch Masseforderungen können ausfallen
Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich vor gewöhnlichen Insolvenzforderungen aus der Masse erfüllt. Dieser Vorrang garantiert jedoch keine vollständige Zahlung. Reichen die vorhandenen Mittel bei gedeckten Verfahrenskosten nicht aus, um sonstige Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, liegt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO vor. Betroffen sein können beispielsweise Lieferanten oder Vermieter, deren Ansprüche während der Verwaltung entstanden sind. Die wirtschaftliche Lage verschlechtert sich damit innerhalb eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens. Gläubiger müssen die rechtliche Einordnung ihrer Forderung und die verfügbaren Mittel erneut bewerten.
Anzeige durch den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter muss die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn voraussichtlich nicht genügend Mittel vorhanden sein werden, um bestehende sonstige Masseverbindlichkeiten bei ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Das Gericht macht die Anzeige öffentlich bekannt und stellt sie den Massegläubigern besonders zu. Die Anzeige ist daher ein wesentlicher rechtlicher Zeitpunkt. Sie ersetzt aber keine genaue Aufstellung der Verbindlichkeiten. Für die weitere Abwicklung müssen Forderungsgrund, Entstehung, Rang und erwartete Erfüllungsmöglichkeiten anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.
Rangfolge nach der Anzeige
§ 209 InsO ordnet die Befriedigung der Massegläubiger neu. Zunächst werden die Verfahrenskosten berichtigt. Danach folgen grundsätzlich die nach der Anzeige begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten. Erst anschließend kommen die übrigen Masseverbindlichkeiten zum Zuge; innerhalb desselben Rangs erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der Beträge. Die verbreiteten Bezeichnungen Neumasse- und Altmasseverbindlichkeiten beschreiben diese Unterscheidung vereinfacht. Für eine zutreffende Einordnung reicht das Rechnungsdatum jedoch nicht. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächliche Entstehungsgrund des jeweiligen Anspruchs.
Besonderheiten laufender Verträge
Bei Dauerschuldverhältnissen enthält § 209 Absatz 2 InsO ergänzende Regeln. Eine vorrangige Einordnung kann insbesondere für Zeiträume nach dem ersten möglichen Kündigungstermin oder bei tatsächlich für die Masse in Anspruch genommenen Gegenleistungen entstehen. Auch die Wahl der Vertragserfüllung nach der Anzeige kann erheblich sein. Lieferanten und Vermieter sollten deshalb nicht allein auf die Fortsetzung eines alten Vertrags abstellen. Zu prüfen ist, welche Leistung wann genutzt wurde, welche Beendigungsmöglichkeiten bestanden und auf welcher Grundlage der Verwalter weitere Verpflichtungen einging.
Vollstreckung und Fortführung des Verfahrens
Nach § 210 InsO ist nach der Anzeige die Vollstreckung wegen der in § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO bezeichneten Masseverbindlichkeiten unzulässig. Ein vorhandener Titel verschafft einem solchen Gläubiger daher keinen beliebigen Zugriff auf die verbliebenen Mittel. Die Anzeige beendet das Insolvenzverfahren aber nicht sofort. Nach § 208 Absatz 3 InsO bestehen die Verwaltungs- und Verwertungspflichten des Verwalters fort. Erst nach der gesetzlich vorgesehenen Verteilung erfolgt die Einstellung nach § 211 InsO; für spätere Massefunde gelten besondere Regeln.
Rechtsprechung zur Verwalterhaftung
Der Bundesgerichtshof grenzte im Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03 – die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO ein. Diese Vorschrift betrifft die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten und begründet keine umfassende Haftung für jede spätere Verschlechterung der Masse. Für andere Pflichtverletzungen kann § 60 InsO einschlägig sein. Ein Forderungsausfall führt deshalb nicht automatisch zu einem persönlichen Ersatzanspruch. Maßgeblich sind der konkrete Pflichtverstoß, der Zeitpunkt seiner Begehung, das Verschulden und der nach den einschlägigen Regeln ersatzfähige Schaden.
Forderungen und weitere Leistungen prüfen
Nach einer Anzeige sollten Massegläubiger die Forderungsgrundlage, Leistungszeiträume und den behaupteten Rang dokumentieren. Vor weiteren Lieferungen oder Leistungen ist zu klären, auf welcher rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlage eine Bezahlung erwartet werden kann. Eine bloße Zusicherung ersetzt keine Prüfung der Finanzierung. Zugleich ist Masseunzulänglichkeit von fehlender Deckung der Verfahrenskosten zu unterscheiden: Für diesen Fall sieht § 207 InsO eine andere Einstellungsvoraussetzung vor. Eine fachliche Bewertung hilft, die passende Forderungsverfolgung zu wählen und unnötige weitere Ausfälle zu vermeiden.