Gerichtliche Bestellung und Unabhängigkeit
Zum Insolvenzverwalter bestellt das Gericht nach § 56 InsO eine für den Einzelfall geeignete, geschäftskundige und unabhängige natürliche Person. Er ist weder persönlicher Interessenvertreter des Schuldners noch Beauftragter eines einzelnen Gläubigers. Seine Aufgaben ergeben sich aus der Insolvenzordnung und den gerichtlichen Entscheidungen. Ein Vorschlag des Schuldners oder eines Gläubigers schließt die erforderliche Unabhängigkeit nicht allein aus. Für Beteiligte ist entscheidend, wer tatsächlich bestellt wurde und für welches Vermögen das Verfahren eröffnet ist. Die bloße Bezeichnung als Sanierungsberater begründet noch keine Verwalterbefugnisse.
Übergang der Verwaltungsbefugnis
Mit Verfahrenseröffnung geht nach § 80 Absatz 1 InsO grundsätzlich das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und darüber zu verfügen, vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Das betrifft nur das zur Masse gehörende Vermögen. Unpfändbare Gegenstände oder fremdes Eigentum sind gesondert einzuordnen. Die Geschäftsleitung einer Gesellschaft verschwindet durch die Eröffnung nicht automatisch, kann aber über Massevermögen grundsätzlich nicht mehr frei entscheiden. In der Eigenverwaltung gelten besondere Regeln; dort bleibt der Schuldner unter gesetzlicher Aufsicht selbst verwaltungsbefugt.
Vermögen ermitteln und sichern
Zu den zentralen Aufgaben gehören die Erfassung von Vermögenswerten, Forderungen, Verträgen und Sicherungsrechten sowie die Sicherung verwertbarer Positionen. Der Verwalter prüft auch, ob Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung oder Haftungsansprüche bestehen. Er muss deshalb häufig Vorgänge untersuchen, die zeitlich vor der Eröffnung liegen. Schuldner und Organpersonen haben gesetzliche Mitwirkungspflichten. Für Gläubiger ist wichtig, Eigentumsrechte und Sicherheiten nachvollziehbar mitzuteilen. Ein Gegenstand im Betrieb des Schuldners gehört nicht allein wegen seines Standorts zwingend zur frei verfügbaren Insolvenzmasse.
Forderungen und Unternehmensfortführung
Der Insolvenzverwalter nimmt Forderungsanmeldungen entgegen und prüft sie im vorgesehenen Verfahren. Er kann Forderungen bestreiten; eine gerichtliche Klärung kann dann erforderlich werden. Bei Unternehmen beurteilt er außerdem Fortführung, Veräußerung oder Abwicklung unter Beachtung der gesetzlichen Beteiligungsrechte der Gläubigerorgane. Neue Verträge und die Behandlung bestehender Verträge richten sich nach den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regeln. Eine Geschäftsfortführung bedeutet nicht, dass sämtliche früheren Lieferantenforderungen vollständig bezahlt werden. Altverbindlichkeiten und neu begründete Masseverbindlichkeiten müssen auch bei gleichbleibendem Betrieb getrennt behandelt werden.
Aufsicht und persönliche Verantwortung
Der Verwalter steht unter gerichtlicher Aufsicht und unterliegt insolvenzrechtlichen Sorgfaltspflichten. § 60 InsO betrifft die Haftung für schuldhafte Verletzungen solcher Pflichten gegenüber Beteiligten. § 61 InsO regelt besondere Risiken bei der Begründung später nicht erfüllbarer Masseverbindlichkeiten. Eine ausbleibende Zahlung führt dennoch nicht automatisch zu persönlicher Haftung. Es kommt auf Pflichtenkreis, Zeitpunkt, Erkennbarkeit und verursachten Schaden an. Die Prüfung muss außerdem unterscheiden, ob ein Anspruch gegen die Masse oder unmittelbar gegen den Verwalter persönlich gerichtet ist.
Rechtsprechung zu nicht erfüllbaren Verpflichtungen
Der Bundesgerichtshof unterschied im Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03 – zwischen pflichtwidriger Begründung einer Masseverbindlichkeit und späterer pflichtwidriger Verkürzung der Masse. § 61 InsO erfasst die erstgenannte Situation, während für andere Pflichtverletzungen § 60 InsO relevant werden kann. Der Gerichtshof ordnete den Anspruch nach § 61 zudem dem Vertrauensschaden zu. Für Vertragspartner zeigt die Entscheidung, dass weder jede offene Rechnung einen persönlichen Anspruch begründet noch sämtliche Haftungsfälle nach derselben Vorschrift beurteilt werden dürfen.
Kommunikation und Durchsetzung von Rechten
Wer mit einem Insolvenzverwalter zu tun hat, sollte Aktenzeichen, Bestellungsbeschluss und betroffene Gesellschaft eindeutig zuordnen. Forderungen, Sicherheiten und Einwendungen sind mit Verträgen, Rechnungen und Leistungsnachweisen zu belegen. Bei einer Ablehnung sollte zunächst geklärt werden, ob es um den Bestand, die Höhe oder den Rang eines Anspruchs geht. Fristen aus gerichtlichen Schreiben bleiben gesondert zu beachten. Rechtliche Beratung kann helfen, eine Forderungsanmeldung, einen Aussonderungsanspruch oder einen möglichen persönlichen Haftungsanspruch jeweils auf dem richtigen Verfahrensweg zu verfolgen.