Vertragsgemäße Leistung an einen Gläubiger
Eine kongruente Deckung entspricht dem bestehenden Anspruch des Gläubigers. Er erhält beispielsweise den fälligen Kaufpreis in der geschuldeten Weise. Maßgeblich sind Rechtsgrund, Art und Zeitpunkt der Leistung. Nicht jede wirksame Zahlung ist deshalb automatisch kongruent: Vorzeitige Zahlungen oder nachträglich eingeräumte, ursprünglich nicht geschuldete Sicherheiten können anders einzuordnen sein. Auch besondere Umstände der Durchsetzung sind zu beachten. Der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen gemeinsam geprüft werden. Die Bezeichnung als normale Geschäftsabwicklung ersetzt diese rechtliche Einordnung nicht.
Anfechtung trotz berechtigter Forderung
§ 130 InsO zeigt, dass ein Gläubiger selbst eine ihm zustehende Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewähren muss. Hintergrund ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Wer kurz vor dem Verfahren vollständig bezahlt wird, kann gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt sein. Erforderlich bleiben aber die allgemeine Gläubigerbenachteiligung und sämtliche besonderen Tatbestandsmerkmale. Eine berechtigte Forderung schützt daher nicht absolut; die bloße spätere Insolvenz begründet umgekehrt noch keinen Rückzahlungsanspruch. Beide verkürzten Sichtweisen würden die gesetzliche Interessenabwägung verfehlen.
Letzte drei Monate vor dem Antrag
Für Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag verlangt § 130 Absatz 1 Nummer 1 InsO grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und deren Kenntnis beim Gläubiger im Zeitpunkt der Handlung. Der relevante Ausgangspunkt ist der Insolvenzantrag, nicht erst der spätere Eröffnungsbeschluss. Zahlungseingang, rechtliches Wirksamwerden und Antragstellung müssen daher zeitlich genau zugeordnet werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet dieser Tatbestand aus. Andere Anfechtungsvorschriften, insbesondere § 133 InsO, können jedoch einen gesonderten und weiter zurückreichenden Prüfungsmaßstab eröffnen.
Handlungen nach dem Eröffnungsantrag
Nach § 130 Absatz 1 Nummer 2 InsO gelten besondere Voraussetzungen für Handlungen nach Antragstellung. Hier kommt es auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags an. § 130 Absatz 2 stellt der unmittelbaren Kenntnis die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf den maßgeblichen Sachverhalt schließen lassen. Für nahestehende Personen enthält Absatz 3 eine Vermutung. Welche Informationen tatsächlich vorlagen, ist deshalb zentral. Ein Gerücht über wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine eindeutige Mitteilung über einen gestellten Antrag haben nicht dieselbe Bedeutung.
Rechtsprechung zur Aussagekraft verspäteter Zahlungen
Der Bundesgerichtshof behandelte im Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 48/21 – die Feststellung einer Zahlungseinstellung und subjektive Anfechtungsvoraussetzungen. Stets vollständig, aber gleichbleibend um einen bis weniger als zwei Monate verspätete Sozialversicherungsbeiträge genügten für sich genommen nicht als ausreichendes Indiz einer Zahlungseinstellung. Erforderlich ist eine tragfähige Gesamtwürdigung. Die Entscheidung betrifft insbesondere § 133 und die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Ihre Differenzierung ist auch für die Prüfung bedeutsam, ob die bei § 130 erforderliche Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis tatsächlich belegt sind.
Abgrenzung und mögliche Schutzvorschriften
Kann der Gläubiger die Leistung nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen, ist insbesondere inkongruente Deckung nach § 131 InsO zu prüfen. Diese unterliegt teilweise strengeren Anfechtungsregeln. Bei einem unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen kann außerdem § 142 InsO zum Bargeschäft einschlägig sein. Weder eine Bargeldzahlung noch die bloße Gleichwertigkeit genügt allein für dessen Schutz. Bei Finanzsicherheiten bestehen zudem spezielle gesetzliche Regelungen. Die zutreffende Einordnung muss daher vor jeder Aussage über ein konkretes Rückforderungsrisiko erfolgen.
Zahlungsverlauf und Kenntnis dokumentieren
Für die Prüfung werden Vertrag, Fälligkeit, Zahlungsbelege, Mahnungen und die damalige Kommunikation benötigt. Ratenabreden oder abweichende Sicherheiten sollten vollständig einschließlich ihres Entstehungszeitpunkts vorliegen. Bei einer Rückforderung ist jede einzelne Handlung dem passenden Zeitraum und Tatbestand zuzuordnen. Die eigene Kenntnis darf nicht allein anhand späterer Insolvenzberichte beurteilt werden. Eine rechtliche Analyse kann klären, ob die Leistung kongruent war, welche Anfechtungsgrundlage überhaupt einschlägig ist und ob tatsächliche Voraussetzungen, gesetzliche Vermutungen oder tragfähige Einwendungen bestehen.