Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ermöglicht dem Verwalter, bestimmte vor Eröffnung vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen rückgängig zu machen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen regeln §§ 129 bis 147 InsO.

Schutz der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung

Vor einer Insolvenz können Zahlungen, Sicherheiten oder Vermögensübertragungen einzelne Personen begünstigen und die übrigen Gläubiger schlechterstellen. § 129 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, solche Rechtshandlungen nach den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen anzufechten. Auch eine Unterlassung kann rechtlich relevant sein. Die Anfechtung setzt nicht allgemein voraus, dass das ursprüngliche Geschäft zivilrechtlich unwirksam war. Selbst eine wirksame Zahlung auf eine bestehende Forderung kann betroffen sein. Umgekehrt ist nicht jede Zahlung aus einem später insolventen Unternehmen automatisch zurückzuzahlen.

Benachteiligung und konkreter Tatbestand

Erforderlich ist grundsätzlich eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger und ein einschlägiger Anfechtungstatbestand. Die §§ 130 und 131 InsO unterscheiden insbesondere zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung. § 133 InsO betrifft vorsätzliche Benachteiligung, § 134 unentgeltliche Leistungen und § 135 bestimmte Gesellschafterfinanzierungen. Voraussetzungen, Zeiträume und Kenntnisanforderungen unterscheiden sich erheblich. Eine Rückforderung muss deshalb erkennen lassen, auf welche Handlung und welche Vorschrift sie gestützt wird. Die allgemeine Aussage, der Schuldner sei damals bereits in Schwierigkeiten gewesen, ersetzt diese Prüfung nicht.

Zeiträume und Verjährung auseinanderhalten

Viele Anfechtungszeiträume werden rückwärts vom Insolvenzantrag berechnet. Je nach Vorschrift reichen sie unterschiedlich weit zurück. Daneben ist festzustellen, wann die betreffende Rechtshandlung rechtlich wirksam wurde. Eine Zahlung, eine Sicherheitenbestellung und eine mehrstufige Vermögensübertragung können unterschiedliche maßgebliche Zeitpunkte haben. Davon zu trennen ist die Verjährung des entstandenen Rückgewähranspruchs. § 146 InsO verweist insoweit auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB. Eine Handlung außerhalb eines bestimmten Dreimonatszeitraums ist deshalb nicht notwendig gegenüber jedem anderen Anfechtungstatbestand geschützt.

Kenntnis und objektive Umstände

Bei mehreren Tatbeständen kommt es darauf an, was der Empfänger über Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag oder Benachteiligungsvorsatz wusste. Diese Kenntnis wird häufig aus äußeren Umständen abgeleitet. Mahnungen, Ratenvereinbarungen, Vollstreckungen und Erklärungen des Schuldners können relevant sein, haben aber nicht in jedem Fall dieselbe Aussagekraft. Gesetzliche Vermutungen und Gegenbeweise müssen beachtet werden. Entscheidend ist der Informationsstand im maßgeblichen Zeitpunkt. Die erst später bekannt gewordene Insolvenz darf nicht ohne Weiteres rückwirkend als damalige Kenntnis des Zahlungsempfängers behandelt werden.

Rechtsprechung gegen schematische Vorsatzannahmen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20 – die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung präzisiert. Erkannte Zahlungsunfähigkeit allein trägt danach nicht automatisch alle erforderlichen Schlussfolgerungen. Bei der Beurteilung des Benachteiligungsvorsatzes und seiner Kenntnis ist insbesondere die erwartete künftige Befriedigung der übrigen Gläubiger einzubeziehen. Die Entscheidung betrifft diesen besonderen Tatbestand. Andere Anfechtungsvorschriften mit abweichenden Voraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen einen Vorsatzvorwurf beseitigt daher nicht notwendig jeden denkbaren Rückgewähranspruch.

Rückgewähr und mögliche Begrenzungen

Nach § 143 InsO muss das durch die anfechtbare Handlung aus dem Schuldnervermögen Erlangte grundsätzlich zur Masse zurückgewährt werden. Umfang und Nebenforderungen richten sich nach den gesetzlichen Regeln. Bei unentgeltlichen Leistungen bestehen besondere Begrenzungen, die von Kenntnis und Bereicherung abhängen können. Für unmittelbar ausgetauschte gleichwertige Leistungen ist außerdem das Bargeschäft nach § 142 InsO zu prüfen. Dieses schützt nicht unterschiedslos jedes Geschäft gegen jede Anfechtung. Vertragsinhalt, zeitlicher Zusammenhang und die weiteren Voraussetzungen müssen konkret untersucht werden.

Rückforderung geordnet prüfen

Empfänger sollten ein Anfechtungsschreiben zusammen mit Verträgen, Rechnungen, Zahlungsbelegen und der damaligen Kommunikation prüfen lassen. Wichtig sind konkrete Zahlungstermine, Fälligkeit, Gegenleistungen und bekannte Krisenanzeichen. Ein pauschales Anerkenntnis oder eine unklare Vergleichsvereinbarung kann die Verteidigung erschweren. Ebenso sollten gesetzte Fristen und mögliche gerichtliche Schritte ernst genommen werden. Die rechtliche Prüfung muss für jede angegriffene Handlung erfolgen. So lässt sich feststellen, ob die Voraussetzungen belegt sind, Einwendungen bestehen oder eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung in Betracht kommt.

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