Beendigung eines bereits eröffneten Verfahrens
Die Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Stellt sich anschließend heraus, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, muss das Insolvenzgericht grundsätzlich einstellen. Gemeint ist damit ein besonders weitgehender Mangel an verfügbaren Mitteln. Eine niedrige Quote für gewöhnliche Insolvenzgläubiger genügt allein nicht. Die Prüfung betrifft zunächst die Finanzierung des Verfahrens selbst. Ob daneben noch Vermögensgegenstände oder Ansprüche vorhanden sind, muss wirtschaftlich und rechtlich genauer untersucht werden.
Abweisung und Einstellung auseinanderhalten
Vor der Eröffnung prüft das Gericht nach § 26 InsO, ob voraussichtlich genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Fehlt sie bereits zu diesem Zeitpunkt, kommt eine Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse in Betracht. § 207 InsO betrifft dagegen die spätere Einstellung eines laufenden Verfahrens. Beide Begriffe beschreiben daher unterschiedliche Verfahrenslagen. Das ist etwa für Zuständigkeiten, Rechtswirkungen und die Behandlung noch vorhandener Vermögenswerte bedeutsam. Gerichtliche Beschlüsse sollten deshalb nach ihrem genauen Inhalt und nicht nur anhand einer verkürzten Bezeichnung gelesen werden.
Vorschuss oder Kostenstundung können helfen
Die Einstellung unterbleibt nach § 207 Absatz 1 InsO, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden. Eine Stundung kommt insbesondere unter den gesetzlichen Voraussetzungen für natürliche Personen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung in Betracht. Sie ist keine allgemeine Finanzierungshilfe für jede insolvente Gesellschaft. Auch ein Vorschuss muss tatsächlich ausreichend sein. Vor einer Zahlung sollten Gläubiger oder andere Beteiligte deshalb die erwarteten Kosten, verwertbaren Ansprüche und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des weiteren Verfahrens prüfen.
Anhörung und verbleibende Aufgaben
Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören. § 207 Absatz 3 InsO regelt den Umgang mit noch vorhandenen Barmitteln: Daraus sind die Verfahrenskosten, zunächst die Auslagen, nach der gesetzlichen Reihenfolge und dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur weiteren Verwertung von Massegegenständen ist der Verwalter nach dieser Vorschrift nicht mehr verpflichtet. Das bedeutet nicht, dass sämtliche offenen Fragen unbeachtlich werden. Abrechnung, Zuordnung vorhandener Mittel und die Voraussetzungen der Einstellung bleiben nachvollziehbar darzustellen.
Abgrenzung zur Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO liegt vor, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Mittel aber nicht für die sonstigen Masseverbindlichkeiten reichen. Dort besteht die Pflicht zur Verwaltung und Verwertung grundsätzlich fort. Die spätere Einstellung richtet sich nach § 211 InsO. Bei § 207 InsO fehlt dagegen bereits die Deckung der Verfahrenskosten. Diese Unterscheidung beeinflusst die Aufgaben des Verwalters und die Verteilungsmöglichkeiten. Für Gläubiger ist deshalb wesentlich, welche Vorschrift der konkreten gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt und welchen Rang ihre Forderung besitzt.
Rechtsprechung zur Nachtragsverteilung
Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 40/13 –, dass auch nach einer Einstellung wegen fehlender Kostendeckung eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann. Später ermittelte oder frei gewordene Massegegenstände müssen deshalb nicht allein wegen der Einstellung dem Schuldner verbleiben. Die Entscheidung ermöglicht eine weitere Verteilung unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, ohne zwingend ein vollständig neues Insolvenzverfahren einzuleiten. Sie zeigt zugleich, dass die Einstellung die frühere Verfahrenseröffnung nicht rückwirkend beseitigt und spätere Vermögensfunde rechtlich relevant bleiben.
Folgen für Schuldner und Gläubiger
Nach § 215 InsO werden Einstellungsbeschluss und Einstellungsgrund öffentlich bekannt gemacht. Mit der Einstellung erhält der Schuldner grundsätzlich seine Verfügungsbefugnis zurück; besondere Bindungen und mögliche Nachtragsverteilungen sind zu beachten. Eine Einstellung mangels Masse ist keine Restschuldbefreiung. Offene Forderungen verschwinden dadurch nicht automatisch. Gläubiger sollten vorhandene Titel, Sicherheiten und mögliche weitere Ansprüche prüfen, ohne allein aus dem Beschluss eine persönliche Haftung von Geschäftsleitern abzuleiten. Schuldner benötigen eine gesonderte Bewertung der verbleibenden Verpflichtungen und der weiteren rechtlichen Folgen.