Aufrechnungsverbot in der Insolvenz

Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Aufrechnungsverbot in der Insolvenz

Insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote begrenzen die Verrechnung eigener Forderungen mit Ansprüchen der Masse. §§ 94 bis 96 InsO schützen bestehende Aufrechnungslagen und verhindern bestimmte nachträgliche Begünstigungen.

Aufrechnung ist nicht generell ausgeschlossen

Auch nach Verfahrenseröffnung kann eine Aufrechnung zulässig sein. § 94 InsO erhält grundsätzlich eine bereits bei Eröffnung kraft Gesetzes oder Vereinbarung bestehende Aufrechnungsberechtigung. Wer zugleich Gläubiger und Schuldner des insolventen Vertragspartners ist, muss deshalb nicht immer beide Forderungen getrennt behandeln. Zunächst müssen jedoch die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung bestehen. Insbesondere sind Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Durchsetzbarkeit zu prüfen. Eine Forderung gegen eine andere Konzerngesellschaft genügt grundsätzlich nicht. Hinzu kommen die besonderen Beschränkungen der Insolvenzordnung.

Später eintretende Aufrechnungslage

§ 95 InsO behandelt Konstellationen, in denen bei Eröffnung noch Bedingungen, fehlende Fälligkeit oder fehlende Gleichartigkeit entgegenstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Aufrechnung später möglich werden. Dabei gelten besondere Grenzen, insbesondere wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, früher unbedingt und fällig wird. Die insolvenzrechtlichen Fälligkeits- und Umrechnungsregeln der §§ 41 und 45 werden hierfür ausdrücklich nicht angewendet. Deshalb reicht es nicht, sämtliche Insolvenzforderungen gedanklich sofort fällig zu stellen. Der zeitliche Verlauf beider Ansprüche bleibt entscheidend.

Neue Schuld oder später erworbene Forderung

§ 96 Absatz 1 Nummer 1 InsO verbietet grundsätzlich die Aufrechnung, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung etwas zur Masse schuldig wird. Nach Nummer 2 ist sie auch ausgeschlossen, wenn er seine Forderung erst nach Eröffnung von einem anderen Gläubiger erwirbt. Diese Regeln verhindern bestimmte nachträgliche Vorteile gegenüber der Gläubigergesamtheit. So lässt sich eine neue Masseforderung nicht ohne Weiteres durch den Zukauf einer alten Insolvenzforderung neutralisieren. Entstehung und Erwerb der Forderungen müssen daher jeweils mit konkreten Daten belegt werden.

Anfechtbar geschaffene Aufrechnungsmöglichkeiten

Nach § 96 Absatz 1 Nummer 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ihre Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde. Eine formal bereits bestehende Verrechnungslage ist deshalb nicht in jedem Fall geschützt. Die Entstehung kann anhand der Anfechtungsregeln gesondert zu untersuchen sein. Nummer 4 trennt außerdem Forderungen aus dem freien Vermögen des Schuldners von Verpflichtungen gegenüber der Insolvenzmasse. Für Finanzsicherheiten und bestimmte Zahlungssysteme enthält Absatz 2 Sonderregeln. Eine pauschale Anwendung ohne Prüfung der betroffenen Vermögensbereiche wäre daher unzutreffend.

Rechtsprechung zur Beendigung des Verfahrens

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 13. Dezember 2016 – VII R 1/15 –, dass das Aufrechnungsverbot des § 96 Absatz 1 Nummer 1 InsO nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr besteht. Im Fall war zusätzlich die Aufrechnung gegenüber dem Erwerber einer abgetretenen Forderung nach § 406 BGB zu prüfen. Die Entscheidung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Verbots. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für jede Aufrechnung nach Verfahrensende. Restschuldbefreiung, Abtretungsregeln und sonstige Einwendungen können weiterhin eine eigenständige Prüfung erfordern.

Unwirksame Verrechnung kann Zahlungspflichten lassen

Greift ein Aufrechnungsverbot, beseitigt eine bloße Verrechnungserklärung die Forderung der Masse nicht. Der Verwalter kann dann grundsätzlich weiterhin Zahlung verlangen, während die Gegenforderung nur nach den einschlägigen Insolvenzregeln behandelt wird. Das kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Auch eine interne Buchung oder eine vertragliche Verrechnungsklausel setzt zwingende insolvenzrechtliche Grenzen nicht automatisch außer Kraft. Vor einer Zahlungskürzung sollte deshalb geklärt werden, ob die eigene Forderung besteht, wann die Aufrechnungslage entstanden ist und welcher konkrete Verbotstatbestand einschlägig sein könnte.

Beide Forderungen chronologisch prüfen

Hilfreich ist eine getrennte Darstellung von Rechtsgrund, Entstehung, Fälligkeit, Erwerb und Betrag beider Forderungen. Verträge, Abtretungen, Rechnungen, Eröffnungsbeschluss und Aufrechnungserklärung gehören zusammen. Bei mehrstufigen Geschäftsbeziehungen muss außerdem klar sein, welche Personen beteiligt sind und welchem Vermögensbereich der Anspruch zugeordnet wird. Die rechtliche Prüfung unterscheidet bestehende Aufrechnungsrechte von erst nachträglich geschaffenen Möglichkeiten. So lässt sich vermeiden, dass eine vermeintlich erledigte Rechnung offenbleibt oder eine wirtschaftlich wertvolle Aufrechnungslage ohne ausreichenden Grund aufgegeben wird.

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