Rechtsglossar · Handelsrecht

Letter of Intent

Ein Letter of Intent hält den Stand geplanter Vertragsverhandlungen fest. Ob daraus bereits Verpflichtungen entstehen, richtet sich nach den einzelnen Regelungen und dem erkennbaren Bindungswillen der Beteiligten.

Wozu eine Absichtserklärung dient

Bei einem Unternehmensverkauf müssen Kaufpreisvorstellungen, Prüfungsumfang und Zeitplan häufig abgestimmt werden, bevor ein endgültiger Kaufvertrag möglich ist. Ein Letter of Intent, kurz LOI, dokumentiert solche Eckpunkte. Er kann auch festhalten, welche Fragen noch offen sind und welche Genehmigungen fehlen. Das erleichtert die Zusammenarbeit der Berater und verhindert unterschiedliche Erwartungen. Die englische Bezeichnung bezeichnet allerdings keinen gesetzlich festgelegten Vertragstyp. Auch ein deutschsprachiges Eckpunktepapier kann rechtlich dieselbe Funktion erfüllen, sofern die Parteien damit entsprechende Absprachen treffen.

Bindungswirkung nach dem tatsächlichen Inhalt

Ob eine Erklärung verbindlich ist, wird nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Entscheidend sind Wortlaut, Verhandlungsumstände und erkennbarer Zweck. Eine unverbindliche Preisvorstellung ist anders zu behandeln als eine ausdrückliche Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Prüfungskosten. Deshalb sollte das Dokument klar angeben, welche Teile rechtlich binden und welche nur Verhandlungsziele beschreiben. Eine allgemeine Überschrift wie „unverbindlich“ beseitigt nicht zuverlässig widersprechende Einzelregelungen. Die Unterschrift allein macht umgekehrt aus jeder Absichtserklärung noch keinen endgültigen Vertrag über das geplante Geschäft.

Abgrenzung zum verbindlichen Vorvertrag

Ein Vorvertrag verpflichtet zum späteren Abschluss des Hauptvertrags. Für Grundstücksgeschäfte verlangt § 311b Abs. 1 BGB grundsätzlich notarielle Beurkundung auch dieser Verpflichtung. Bei GmbH-Geschäftsanteilen ist § 15 Abs. 4 GmbHG zu beachten. Ein LOI darf solche Formvorschriften nicht durch seine Bezeichnung umgehen. Das Landgericht Bonn unterschied im Urteil vom 26.01.2017, Az. 13 O 109/16, zwischen einklagbarer Abschlussverpflichtung und bloßer Absichtserklärung. Im entschiedenen Grundstücksfall ließ sich ein verbindlicher Kaufvorvertrag nach Wortlaut und weiteren Umständen nicht feststellen.

Exklusivität, Geheimhaltung und Kosten

Häufig sollen nur bestimmte Nebenabreden sofort gelten. Dazu gehören eine zeitlich begrenzte Exklusivität, die vertrauliche Behandlung offengelegter Unterlagen und Regeln über Beratungskosten. Eine Exklusivitätsklausel sollte den betroffenen Verkaufsgegenstand, verbotene Parallelverhandlungen und ihr Enddatum festlegen. Bei Geheimhaltung sind Empfängerkreis, zulässiger Verwendungszweck und Rückgabe der Daten wichtig. Kostenregelungen müssen erkennen lassen, ob jede Seite ihre Ausgaben selbst trägt oder unter konkreten Voraussetzungen Ersatz verlangen kann. Für Vertragsstrafen sind Anlass, Höhe und Verhältnis zur abgesicherten Pflicht gesondert zu prüfen.

Pflichten während der Verhandlungen

Schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet nach § 311 Abs. 2 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis. Daraus folgen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Vertrauliche Informationen dürfen deshalb nicht beliebig zum Nachteil des anderen verwendet werden. Wer schuldhaft wesentliche Tatsachen falsch darstellt, kann nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften. Ein ausdrücklich unverbindlicher LOI beseitigt diese gesetzlichen Pflichten nicht. Zugleich verpflichtet eine ernsthafte Verhandlung grundsätzlich nicht dazu, das wirtschaftlich geplante Geschäft tatsächlich abzuschließen.

Wenn das Vorhaben nicht zustande kommt

Scheitert die Transaktion, sind zunächst die verbindlichen Einzelabreden auszuwerten. Ein Anspruch auf den erwarteten Unternehmensgewinn entsteht nicht schon deshalb, weil Verhandlungen weit fortgeschritten waren. Für Ersatz nutzloser Aufwendungen kommt es auf eine konkrete Pflichtverletzung, Verschulden und deren Folgen an. Bei formbedürftigen Geschäften ist zudem der Schutzzweck der gesetzlichen Form zu berücksichtigen. Dokumentierte Vorbehalte zur Finanzierung, Zustimmung von Gesellschaftern oder Prüfungsergebnissen helfen, den zulässigen Verhandlungsspielraum später nachvollziehbar abzugrenzen. Bereits entstandene Geheimhaltungspflichten können trotz Abbruchs weitergelten.

Eckpunkte verständlich und widerspruchsfrei festhalten

Vor Unterzeichnung sollten Parteien insbesondere Gegenstand, Ansprechpartner, Geltungsdauer und offene Bedingungen abstimmen. Ein Zeitplan braucht eine Aussage dazu, ob Termine verbindliche Fristen oder bloße Planungsdaten sind. Ebenso sollte feststehen, wie Änderungen vereinbart werden und wann die Absichtserklärung endet. Bei einem späteren Hauptvertrag ist ausdrücklich zu klären, welche Nebenabreden ersetzt werden und welche fortbestehen. Eine anwaltliche Prüfung konzentriert sich dabei auf unbeabsichtigte Abschlussbindungen, Formrisiken und wirtschaftlich schwer überschaubare Kostenfolgen. So lässt sich die gewünschte Vertragsfreiheit gezielt erhalten.

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