Eine GmbH mit besonderen Kapitalregeln
Die Unternehmergesellschaft ist keine Personengesellschaft und keine eigenständige ausländische Rechtsform. Sie unterliegt grundsätzlich dem GmbH-Gesetz; § 5a GmbHG enthält die Besonderheiten für eine Gründung unterhalb des regulären Mindeststammkapitals von 25.000 Euro. Auch eine einzelne Person kann sie gründen. Ein sehr niedriges Stammkapital ist rechtlich möglich, ersetzt aber keine realistische Finanzierung. Bereits Gründungsaufwand, Miete und laufende Betriebskosten können den verfügbaren Betrag aufbrauchen. Die Wahl des Kapitals sollte deshalb an einem nachvollziehbaren Geschäfts- und Liquiditätsplan ausgerichtet sein.
Gründung und vollständige Einzahlung
Der Gesellschaftsvertrag bedarf wie bei der GmbH notarieller Form nach § 2 GmbHG. Ein vereinfachtes Musterprotokoll ist nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen möglich und lässt wenig Raum für individuelle Abreden. Nach § 5a Absatz 2 GmbHG darf die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei der UG-Gründung ausgeschlossen. Wer statt Geld beispielsweise einen Computer oder ein Fahrzeug einbringen möchte, kann damit die geschuldete Bareinlage nicht einfach ersetzen. Die Kapitalaufbringung muss tatsächlich und nachvollziehbar erfolgen.
Haftungsbeschränkung richtig verstehen
Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nach § 13 Absatz 2 GmbHG grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. Daraus folgt keine persönliche Haftungsfreiheit für jedes Verhalten der Beteiligten. Eigene Bürgschaften, nicht erfüllte Einlagepflichten und persönliche Pflichtverletzungen sind gesondert zu prüfen. Geschäftsführer müssen insbesondere die Finanzlage überwachen und gesetzliche Pflichten in einer Krise beachten. Auch die Phase vor der Registereintragung birgt besondere Risiken. Eine Haftungsbeschränkung ist daher ein rechtlicher Organisationsrahmen, kein Ersatz für ordnungsgemäße Geschäftsführung, ausreichende Finanzierung und eine klare Trennung privater und betrieblicher Zahlungen.
Gesetzliche Rücklage aus dem Gewinn
§ 5a Absatz 3 GmbHG verlangt eine gesetzliche Rücklage. Einzustellen ist ein Viertel des Jahresüberschusses, nachdem ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr abgezogen wurde. Gemeint ist nicht ein Viertel des Umsatzes und auch nicht pauschal jedes Kontoguthabens. Die Rücklage darf nur für die gesetzlich genannten Zwecke verwendet werden, etwa für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder bestimmte Verlustausgleiche. Die übrigen Voraussetzungen einer Gewinnausschüttung bleiben zusätzlich zu beachten. Ein rechnerischer Gewinn allein bedeutet deshalb nicht, dass sämtliche vorhandenen Mittel an Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen.
Name und laufende Organisation
Die Firma muss nach § 5a Absatz 1 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Ein bloßes UG ohne Haftungshinweis genügt nicht. Im Alltag sind Geschäftsbriefangaben, Buchführung, Jahresabschluss und steuerliche Pflichten zu beachten. Gesellschafterbeschlüsse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, auch bei einer Einpersonengesellschaft. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist nach § 5a Absatz 4 GmbHG unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Davon unabhängig sind die insolvenzrechtlichen Pflichten bei bereits eingetretener Insolvenzreife gesondert zu prüfen.
BGH zur Erhöhung auf 25.000 Euro
Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 19. April 2011 – II ZB 25/10 –, dass das Sacheinlagenverbot einer Kapitalerhöhung nicht entgegensteht, wenn das Stammkapital dadurch die reguläre Mindestgrenze von 25.000 Euro erreicht oder übersteigt. Im Fall sollte eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft eingebracht werden. Die sonstigen Anforderungen an eine wirksame Sachkapitalerhöhung bleiben bestehen. Die Entscheidung erlaubt also keine beliebige Sachgründung einer UG. Sie betrifft gezielt den Übergang zu einem Stammkapital, für das die besonderen UG-Beschränkungen nach § 5a Absatz 5 GmbHG entfallen.
Wachstum und Kapitalmaßnahmen planen
Das Ansammeln einer Rücklage von 25.000 Euro ändert die Gesellschaft nicht automatisch in eine GmbH mit entsprechendem Stammkapital. Dafür ist eine wirksame Kapitalerhöhung mit den erforderlichen Beschlüssen und Registerschritten nötig. Nach Erreichen der gesetzlichen Kapitalgrenze darf die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 5a Absatz 5 GmbHG beibehalten werden. Vor einer Kapitalmaßnahme sollten Bewertung, Finanzierung und gewünschte Beteiligungsverhältnisse feststehen. Treten neue Investoren hinzu, sind außerdem Stimmrechte, Informationsrechte und spätere Anteilsübertragungen abzustimmen. Ein knappes Gründungsmuster reicht für solche Entwicklungen häufig nicht aus.