Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag begründet eine Gesellschaft und ordnet die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder. Er legt insbesondere Zweck, Beiträge, Entscheidungsbefugnisse sowie Regeln für Gewinnverteilung, Veränderungen und das Ausscheiden fest.

Gemeinsamer Zweck als Ausgangspunkt

Wer eine Gesellschaft gründet, vereinbart mehr als einen bloßen Austausch einzelner Leistungen. Nach § 705 Absatz 1 BGB verpflichten sich die Beteiligten, einen gemeinsamen Zweck in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern. Der Gesellschaftsvertrag bildet dafür die rechtliche Grundlage. Bei Kapitalgesellschaften wird er häufig als Satzung bezeichnet. Ein Kooperationsvertrag kann zugleich einen Gesellschaftsvertrag enthalten, wenn die vereinbarte Zusammenarbeit diese Voraussetzungen erfüllt. Umgekehrt macht die gemeinsame Nutzung von Räumen oder der Einkauf derselben Leistungen nicht jede Zusammenarbeit automatisch zur Gesellschaft.

Rechtsform und Formvorgaben beachten

Welche Inhalte zwingend sind und welche Form einzuhalten ist, richtet sich nach der gewählten Gesellschaft. Der Vertrag einer GbR ist grundsätzlich formfrei möglich; besondere Verpflichtungen, etwa zur Grundstücksübertragung, können jedoch eine notarielle Beurkundung erfordern. Bei der GmbH schreibt § 2 GmbHG die notarielle Form vor. § 3 GmbHG verlangt insbesondere Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Angaben zu den übernommenen Geschäftsanteilen. Ein privatschriftliches Muster ersetzt diese Anforderungen nicht. Auch spätere Änderungen müssen nach den jeweils geltenden Regeln beschlossen und gegebenenfalls eingetragen werden.

Beiträge und wirtschaftliche Beteiligung

Ein guter Vertrag unterscheidet klar zwischen Kapitalbeiträgen, Arbeitsleistungen, Darlehen und der bloßen Überlassung von Gegenständen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rückzahlungs-, Vergütungs- und Haftungsfragen. Die Beteiligungsquote muss nicht in jeder Gesellschaft sämtlichen wirtschaftlichen Rechten entsprechen. Deshalb sollten Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen, Rücklagen und zusätzliche Finanzierung ausdrücklich geregelt werden. Eine Pflicht zu späteren Nachschüssen darf nicht aus einer unverbindlichen Absichtserklärung abgeleitet werden. Gerade bei ungleichem Arbeitseinsatz hilft eine klare Trennung zwischen Tätigkeitsvergütung und Beteiligung am verbleibenden Ergebnis.

Geschäftsführung und Beschlüsse ordnen

Der Vertrag sollte festlegen, wer laufende Geschäfte führt und welche Maßnahmen einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Davon getrennt ist die Vertretungsmacht gegenüber Dritten zu betrachten. Für Beschlüsse sind Einladungsfristen, Tagesordnung, Teilnahmeformen, Stimmgewicht und erforderliche Mehrheiten wichtig. Bei der GbR gilt ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter nach § 714 BGB. Mehrheitsregeln können die Handlungsfähigkeit verbessern. Sie sollten jedoch erkennen lassen, für welche Angelegenheiten sie gelten und welche besonderen Rechte einzelner Beteiligter zu berücksichtigen sind.

BGH zur Reichweite von Mehrheitsklauseln

Der Bundesgerichtshof entschied am 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 – über eine Mehrheitsklausel in einem Personengesellschaftsvertrag. Für ihre formelle Reichweite sind die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung maßgeblich. Der frühere Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt solche Klauseln nicht automatisch auf gewöhnliche Geschäfte. Damit ist die Entscheidung aber noch nicht insgesamt wirksam: Zusätzlich bleibt zu prüfen, ob die Mehrheit geschützte Mitgliedschaftsrechte oder ihre Treuepflicht verletzt. Der Fall verdeutlicht die Trennung zwischen der vertraglichen Befugnis zur Mehrheitsentscheidung und den inhaltlichen Grenzen ihrer Ausübung.

Ausscheiden und Nachfolge vorbereiten

Kündigung, Tod, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder ein schwerer Pflichtverstoß können die Zusammenarbeit grundlegend verändern. Der Gesellschaftsvertrag sollte bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft fortbesteht und wie ein Anteil übertragen oder abgefunden wird. Bewertungsmethode, Zahlungszeitpunkt und Ratenregelungen beeinflussen sowohl die ausscheidende Person als auch die Liquidität des Unternehmens. Übermäßig belastende Abfindungsklauseln sind rechtlich angreifbar. Testament, Ehevertrag und gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln müssen zusammenpassen. Ein erbrechtlich gewünschter Nachfolger kann nicht allein deshalb jeden Gesellschaftsanteil ungeachtet vertraglicher Beschränkungen übernehmen.

Vertrag regelmäßig an der Praxis messen

Vor einer Gründung sollten die Beteiligten konkrete Konfliktszenarien durchspielen: Wer entscheidet bei Stimmengleichheit, wer finanziert einen Verlust und was geschieht beim Ausstieg? Später sind Vertragsfassung, Nachträge und Beschlüsse geordnet aufzubewahren. Nebenvereinbarungen dürfen der Satzung nicht unbemerkt widersprechen. Bei neuen Investoren, geänderten Aufgaben oder einer Unternehmensnachfolge ist eine erneute Prüfung sinnvoll. Dabei muss zwischen einer internen Verständigung und einer rechtlich wirksamen Vertragsänderung unterschieden werden. Ein unterschriebenes Gesprächsprotokoll erfüllt nicht automatisch sämtliche gesetzlichen Form- und Registeranforderungen.

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