Rücksichtnahme innerhalb der Gesellschaft
Gesellschafter verfolgen mit ihrer Beteiligung regelmäßig eigene wirtschaftliche Interessen. Die Treuepflicht verbietet dies nicht, begrenzt aber eine rücksichtslose Nutzung der Mitgliedschaft zulasten gemeinsamer Zwecke oder anderer Beteiligter. Sie beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Ihre Reichweite ist nicht für jede Rechtsform identisch. Eine persönliche Zusammenarbeit weniger Gesellschafter kann intensivere Bindungen begründen als eine kleine Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft. Maßgeblich bleiben Satzung, tatsächliche Struktur und die konkret betroffenen Rechte.
Mehrheit und Minderheit sind gebunden
Mehrheitsgesellschafter dürfen ihre Stimmenmacht nicht beliebig einsetzen, um sich Sondervorteile auf Kosten der Gesellschaft oder einer Minderheit zu verschaffen. Ebenso kann eine Minderheit treuwidrig handeln, wenn sie notwendige Maßnahmen lediglich zur Durchsetzung sachfremder Vorteile blockiert. Der Umfang der Bindung hängt auch von den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten ab. Ein Stimmrecht bleibt jedoch grundsätzlich ein eigenes Mitgliedschaftsrecht. Nicht jede abweichende wirtschaftliche Einschätzung oder unangenehme Nachfrage ist pflichtwidrig. Rechtmäßige Kontrolle und Minderheitenschutz dürfen unter dem Schlagwort Treuepflicht nicht ausgeschaltet werden.
Stimmrechtsfreiheit und besondere Zustimmungspflicht
Bei Beschlüssen dürfen Gesellschafter grundsätzlich selbst entscheiden, welche Maßnahme sie unterstützen. Eine Pflicht zur Zustimmung entsteht nur unter besonderen Voraussetzungen. Dass eine Entscheidung vorteilhaft erscheint oder von der Geschäftsführung gewünscht wird, genügt nicht. Zu untersuchen sind die objektive Notwendigkeit, mögliche Alternativen, die Folgen einer Ablehnung und die Zumutbarkeit für den betroffenen Gesellschafter. Auch seine schutzwürdigen Interessen zählen. Eine allgemeine Pflicht, jeder gewinnversprechenden Investition zuzustimmen, wäre mit eigenständiger Mitgliedschaft und dem gesetzlichen Beschlusssystem nicht vereinbar.
BGH zu den engen Voraussetzungen
Der BGH konkretisierte diese Grenzen mit Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14. Eine Zustimmungspflicht setzt danach insbesondere eine objektiv unabweisbar erforderliche Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte oder zur Vermeidung erheblicher Verluste voraus. Zusätzlich muss sie unter Berücksichtigung eigener schutzwürdiger Belange zumutbar sein. Die bloße Förderung des Gesellschaftszwecks reicht nicht. Für einen Streit bedeutet das: Der Anspruchsteller muss die besonderen Umstände der notwendigen Zustimmung darlegen. Eine allgemeine Behauptung, der andere Gesellschafter behindere das Unternehmen, ersetzt diese Prüfung nicht.
Informationen, Wettbewerb und Geschäftschancen
Treuepflichten können auch den Umgang mit vertraulichen Informationen oder geschäftlichen Möglichkeiten betreffen. Ob ein Wettbewerbsverbot besteht, hängt insbesondere von Rechtsform, Satzung, Einfluss und konkreter Tätigkeit ab. Ein umfassendes Wettbewerbsverbot für jeden beliebigen Minderheitsgesellschafter lässt sich nicht pauschal annehmen. Umgekehrt darf ein beherrschender Beteiligter gesellschaftliche Chancen nicht ohne Rücksicht auf bestehende Bindungen für eigene Zwecke abschöpfen. Bei Auskunftsrechten ist zwischen berechtigtem Informationsinteresse und missbräuchlicher Verwendung zu unterscheiden. Vereinbarungen sollten den erlaubten Umgang mit Informationen und Interessenkonflikten möglichst klar regeln.
Rechtsfolgen eines festgestellten Verstoßes
Je nach Fall können Unterlassung, Zustimmung, Schadensersatz oder die gerichtliche Überprüfung eines Beschlusses in Betracht kommen. Dabei sind Anspruchsberechtigung und richtige Klageart sorgfältig zu bestimmen. Ein Schaden der Gesellschaft ist nicht automatisch ein unmittelbar an jeden Mitgesellschafter auszuzahlender Schaden. Für Schadensersatz müssen zudem die weiteren Voraussetzungen, insbesondere Pflichtverletzung, Verschulden und Ursächlichkeit, vorliegen. Ein besonders schwerwiegender Verstoß kann gesellschaftsrechtliche Trennungsmaßnahmen rechtfertigen, aber nicht ohne die dafür erforderliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage. Eigenmächtige Sanktionen schaffen zusätzliche Risiken.
Konflikte anhand konkreter Tatsachen klären
Für die Beurteilung sind Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, Einladungen, Beschlussvorlagen und Protokolle wichtig. Wirtschaftliche Notwendigkeit lässt sich besser durch Zahlen, Alternativen und zeitnahe Dokumentation belegen als durch persönliche Vorwürfe. Wer eine Zustimmung verlangt, sollte Gegenstand und Gründe präzise erläutern sowie schutzwürdige Einwände ernsthaft berücksichtigen. Wer widerspricht, sollte seine sachlichen Gründe nachvollziehbar festhalten. Bei drohenden vollendeten Tatsachen kann vorläufiger Rechtsschutz zu prüfen sein. Verfahrens- und Klagefristen müssen unabhängig davon überwacht werden, ob parallel noch über eine einvernehmliche Lösung verhandelt wird.