Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung vergrößert das satzungsmäßige Stammkapital einer GmbH oder das Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Sie kann neue Mittel zuführen oder vorhandene Rücklagen in gebundenes Kapital umwandeln.

Finanzierung und Beteiligungsstruktur

Eine Gesellschaft erhöht ihr Kapital etwa zur Finanzierung von Investitionen, zur Aufnahme eines Investors oder im Rahmen einer Sanierung. Bei einer Erhöhung gegen Einlagen erhält sie grundsätzlich zusätzliche Vermögenswerte. Zugleich können sich Beteiligungsquoten und Stimmgewichte verschieben. Davon zu unterscheiden ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Hier werden vorhandene Rücklagen umgebucht, ohne dass allein dadurch neues Geld zufließt. Ein höherer Registerbetrag beweist deshalb weder einen entsprechenden Bankbestand noch die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme.

Beschlussfassung bei der GmbH

Die Erhöhung des Stammkapitals verändert den Gesellschaftsvertrag. Daher sind insbesondere §§ 53 und 54 GmbHG sowie die besonderen Vorschriften der §§ 55 ff. GmbHG zu beachten. Der Beschluss bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung und der erforderlichen Mehrheit; die Satzung kann zusätzliche Anforderungen enthalten. Erhöhungsbetrag, neue Geschäftsanteile, Übernahmeberechtigte und etwaige Aufgelder müssen zusammenpassen. Ein Aufgeld erhöht nicht automatisch den Nennbetrag des Stammkapitals. Einladung, Tagesordnung und Beschlussinhalt sollten so vorbereitet werden, dass sämtliche Gesellschafter ihre Beteiligungsrechte wirksam wahrnehmen können.

Übernahme und tatsächliche Einlageleistung

Der Kapitalerhöhungsbeschluss allein genügt nicht. Nach § 55 GmbHG ist für die Übernahme jedes neuen Geschäftsanteils eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung erforderlich. Anschließend sind die geschuldeten Einlagen nach den einschlägigen Regeln zu leisten und die Erhöhung zur Eintragung anzumelden. Bei Sacheinlagen müssen Gegenstand und Zuordnung ausdrücklich festgelegt sowie Werthaltigkeit und Vollzug nachgewiesen werden. Vorschnelle Zahlungen vor der verbindlichen Gestaltung können Zuordnungsprobleme verursachen. Geschäftsführer dürfen gegenüber dem Registergericht nur Versicherungen abgeben, deren tatsächliche Voraussetzungen zuverlässig geprüft und dokumentiert sind.

Bezugsrechte und Schutz vor Verwässerung

Neue Anteile können die prozentuale Beteiligung bisheriger Gesellschafter vermindern. Wer zuvor die Hälfte des Kapitals hielt, besitzt nach Eintritt eines Investors nicht zwangsläufig dieselbe Quote oder Sperrposition. Deshalb sind Bezugsrechte, Ausgabepreis und ein möglicher Ausschluss bestehender Beteiligter rechtlich zu prüfen. Für die AG enthält § 186 AktG ausdrückliche Regeln. Auch bei der GmbH dürfen Mehrheit und Investor Minderheitsgesellschafter nicht beliebig benachteiligen. Eine wirtschaftlich angemessene Unternehmensbewertung und eine nachvollziehbare Begründung des Finanzierungskonzepts helfen, spätere Beschluss- und Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden.

BGH zur Sacheinlage bei der UG

Der BGH entschied am 19. April 2011 – II ZB 25/10 –, dass das Sacheinlageverbot der Unternehmergesellschaft nicht für eine Kapitalerhöhung gilt, durch die das Stammkapital mindestens 25.000 Euro erreicht. Die Entscheidung ermöglicht damit unter diesen Voraussetzungen einen Übergang zur regulären GmbH-Kapitalausstattung durch Einbringung geeigneter Vermögenswerte. Sie hebt das Verbot für die Gründung einer UG nicht auf. Ebenso entfallen weder die allgemeinen Regeln über Sacheinlagen noch deren Bewertung, tatsächliche Übertragung und registerrechtliche Nachweise.

Besondere Formen bei der Aktiengesellschaft

Das Aktiengesetz unterscheidet unter anderem die ordentliche Kapitalerhöhung nach §§ 182 ff., die bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Diese Instrumente haben unterschiedliche Zwecke und Zuständigkeiten. Genehmigtes Kapital erlaubt dem Vorstand nur innerhalb einer wirksamen Ermächtigung zu handeln; es bedeutet keinen unbegrenzten Zugriff auf die Beteiligungsstruktur. Bei börsennotierten Gesellschaften können zusätzlich kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungs- und Angebotsregeln eingreifen. Die Auswahl des Instruments sollte deshalb Finanzierungsbedarf, Zeitplan und Schutz der bisherigen Aktionäre gemeinsam berücksichtigen.

Vollzug und Nachkontrolle

Vor dem Vollzug sind Beschluss, Übernahmeerklärungen, Einlagebelege, Bewertung und Registeranmeldung auf Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Nach der Eintragung müssen bei der GmbH insbesondere Satzungsfassung und Gesellschafterliste den neuen Stand wiedergeben. Verträge mit Investoren können zusätzliche Informationsrechte, Zustimmungsvorbehalte oder Garantien enthalten, die gesondert zu überwachen sind. Eine Kapitalerhöhung beseitigt bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht durch ihren Namen; die Finanzierung muss rechtzeitig und tatsächlich verfügbar werden. In einer Krise sind deshalb gesellschaftsrechtlicher Vollzug, Liquiditätsplanung und mögliche Insolvenzantragspflichten parallel zu beurteilen.

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