Mitgliedschaft ist mehr als eine Geldanlage
Gesellschafter können natürliche Personen und, soweit die Rechtsform dies zulässt, juristische Personen oder andere Gesellschaften sein. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht ihre Verbindung auf dem Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB. Eine Beteiligung an einer GmbH vermittelt dagegen einen Geschäftsanteil. Wer dem Unternehmen lediglich Geld leiht, ist deshalb noch kein Gesellschafter. Auch Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftsführer müssen nicht beteiligt sein. Umgekehrt kann ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer oder Darlehensgeber sein; die daraus entstehenden Rechte sind jeweils gesondert zu beurteilen.
Beteiligung erwerben und nachweisen
Die Mitgliedschaft kann insbesondere durch Gründung, Aufnahme oder Erwerb einer bestehenden Beteiligung entstehen. Für GmbH-Geschäftsanteile verlangt § 15 GmbHG grundsätzlich notarielle Form für Abtretung und Abtretungsverpflichtung. Satzungsmäßige Zustimmungserfordernisse sind zusätzlich zu beachten. Im Verhältnis zur GmbH ist die Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG von besonderer Bedeutung. Kaufvertrag, wirksamer Anteilserwerb und Legitimation gegenüber der Gesellschaft sind deshalb getrennte Prüfungspunkte. Ein überwiesener Kaufpreis allein beweist weder den abgeschlossenen Rechtserwerb noch die uneingeschränkte Möglichkeit, sofort sämtliche Mitgliedschaftsrechte auszuüben.
Mitwirkung und Information
Mitwirkungsrechte ermöglichen Einfluss auf die Gesellschaft, bedeuten aber keine persönliche Zuständigkeit für jedes Tagesgeschäft. Bei der GmbH regeln insbesondere §§ 46 bis 48 GmbHG Aufgaben und Beschlussfassung der Gesellschafter. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG besteht grundsätzlich auch für Minderheitsgesellschafter. Eine Verweigerung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und kann nicht allein auf ein angespanntes Verhältnis gestützt werden. In einer Aktiengesellschaft sind die Befugnisse der Aktionäre anders ausgestaltet. Beteiligungsquote, Stimmgewicht und einzelne Sonderrechte dürfen deshalb nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.
Ergebnisbeteiligung und Finanzierung
Ein Gesellschafter erhält nicht automatisch jeden erwirtschafteten Betrag ausgezahlt. Für die GmbH ergeben sich die Grundlagen der Ergebnisverwendung aus § 29 GmbHG sowie dem Gesellschaftsvertrag. Jahresabschluss, Gewinnverwendungsentscheidung und Kapitalerhaltung müssen zusammenpassen. Daneben können Einlagepflichten, zulässige Nachschusspflichten oder gesonderte Finanzierungszusagen bestehen. Ein Gesellschafterdarlehen ist von einer Einlage zu unterscheiden, insbesondere bei Rückzahlung und Insolvenz. Wer die Beteiligung wirtschaftlich beurteilt, sollte daher Stimmrechte, Ausschüttungsaussichten, Finanzierungsbedarf und mögliche zusätzliche Verpflichtungen getrennt erfassen. Eine hohe Beteiligungsquote garantiert keinen laufenden Geldzufluss.
Treuepflicht begrenzt die Rechtsausübung
Gesellschafter müssen bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaft auf die Gesellschaft und berechtigte Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht nehmen. Der BGH betont jedoch im Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14 –, dass eine für sinnvoll gehaltene Maßnahme nicht schon deshalb eine Zustimmungspflicht auslöst. Eine solche Pflicht erfordert außergewöhnliche Umstände, insbesondere eine zwingend notwendige und zumutbare Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte oder Vermeidung erheblicher Verluste. Die Treuepflicht ersetzt folglich keine fehlende Mehrheit durch eine allgemeine gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle.
Haftung hängt von der Rechtsform ab
Bei einer GmbH haftet nach § 13 Absatz 2 GmbHG grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen für Gesellschaftsschulden. Daraus folgt keine Befreiung von eigenen Einlagepflichten oder persönlich übernommenen Bürgschaften. Bei einer offenen Handelsgesellschaft sieht § 126 HGB dagegen eine persönliche gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung vor. Für andere Rechtsformen gelten jeweils besondere Regeln. Wer eine Beteiligung übernimmt, muss daher auch Altverbindlichkeiten, Sicherheiten und mögliche Haftung bei Eintritt oder Ausscheiden untersuchen. Die Bezeichnung als passiver Investor beseitigt gesetzliche Haftungsfolgen nicht ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage.
Ausscheiden und Streit geordnet vorbereiten
Eine Beteiligung lässt sich nicht in jeder Gesellschaft durch einfache Erklärung jederzeit beenden. Übertragung, Kündigung, Einziehung und Ausschluss folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Auch ein Abfindungsanspruch entspricht nicht zwangsläufig dem ursprünglichen Einzahlungsbetrag oder einer selbst geschätzten Unternehmensbewertung. Maßgeblich sind Rechtsform, Vertragsklauseln und die konkreten Umstände des Ausscheidens. Für eine Prüfung sollten Gesellschaftsvertrag, Nachträge, aktuelle Registerunterlagen, Erwerbsurkunden und Beschlüsse vorliegen. Bei Streit über Informationen oder Beteiligungsrechte ist das jeweilige Recht konkret zu benennen; ein allgemeiner Vorwurf unfairer Behandlung genügt regelmäßig nicht.