Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Sacheinlage

Eine Sacheinlage erfüllt eine gesellschaftsrechtliche Einlagepflicht durch einen einlagefähigen Vermögenswert statt durch Geld. Besondere Vorschriften schützen die Gesellschaft und ihre Gläubiger vor einer nur scheinbaren Kapitalaufbringung.

Was als Sacheinlage in Betracht kommt

Als Sacheinlagen kommen beispielsweise Grundstücke, Maschinen, übertragbare Rechte oder ein Unternehmen in Betracht. Entscheidend sind rechtliche Übertragbarkeit, wirtschaftlicher Wert und die Eignung zur Erfüllung der übernommenen Einlage. Eine bloße Hoffnung auf künftige Erträge genügt nicht. Für die Aktiengesellschaft stellt § 27 Absatz 2 AktG ausdrücklich klar, dass Verpflichtungen zu Dienstleistungen keine Sacheinlagen sein können. Auch bei der GmbH darf eine geschuldete Kapitalleistung nicht schlicht durch zukünftige Mitarbeit ersetzt werden. Belastungen oder Rechte Dritter können die Eignung und den Wert beeinflussen.

Vereinbarung und Offenlegung bei der GmbH

Bei einer Sachgründung der GmbH müssen Gegenstand der Sacheinlage und der zugehörige Nennbetrag des Geschäftsanteils nach § 5 Absatz 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Hinzu kommen gesetzliche Angaben und Nachweise, insbesondere der Sachgründungsbericht. Die Leistung ist vor der Anmeldung so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht, § 7 Absatz 3 GmbHG. Bei einer Kapitalerhöhung gelten ergänzende Vorschriften. Eine pauschale Satzungsangabe wie Betriebsausstattung kann deshalb unzureichend sein, wenn der konkrete Einlagegegenstand nicht bestimmbar ist.

Bewertung und wirtschaftliche Deckung

Der einzubringende Gegenstand muss den übernommenen Einlagebetrag tatsächlich decken. Buchwert, Anschaffungspreis und heutiger Verkehrswert sind dabei nicht notwendig identisch. Bei Forderungen kommt es beispielsweise auf deren rechtlichen Bestand und wirtschaftliche Einbringlichkeit an. Bei einem Betrieb sind übernommene Schulden, Ertragsaussichten und Bewertungsstichtag zu berücksichtigen. Reicht der Wert bei der GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus, sieht § 9 GmbHG grundsätzlich eine Ausgleichspflicht in Geld vor. Eine bloße Einigung der Gründer auf einen hohen Wert bindet Gläubiger und Registergericht nicht.

Verdeckte Sacheinlage erkennen

Von einer verdeckten Sacheinlage spricht § 19 Absatz 4 GmbHG, wenn die vereinbarte Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer zusammenhängenden Abrede ganz oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Ein typischer Prüfungsfall ist die Einzahlung mit einem vorab abgestimmten anschließenden Erwerb eines Gesellschaftergegenstands. Dann bleibt die Geldleistungspflicht zunächst bestehen; eine gesetzliche Wertanrechnung ist unter den geregelten Voraussetzungen möglich. Nicht jedes spätere Geschäft mit einem Gesellschafter ist automatisch verdeckt. Maßgeblich sind insbesondere Zusammenhang, Abrede, Gegenstand und nachweisbarer tatsächlicher Wert.

BGH zur gemischten verdeckten Sacheinlage

Der BGH erläuterte mit Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 12/08, ADCOCOM – die Bewertung einer verdeckten gemischten Sacheinlage. Zahlt die Gesellschaft für den eingebrachten Gegenstand mehr als den übernommenen Einlagebetrag, darf dieser zusätzliche Zahlungsanteil bei der Anrechnung nicht übergangen werden. Der über den Einlagebetrag hinausgehende Teil der Gegenleistung muss zunächst durch entsprechenden Sachwert gedeckt sein. Damit verhindert die Entscheidung, dass derselbe Vermögenswert rechnerisch zugleich eine zusätzliche Kaufpreiszahlung und die Einlage vollständig absichert. Die konkrete Wertermittlung bleibt entscheidend.

Unterschiede bei AG und Unternehmergesellschaft

Für die AG enthalten insbesondere §§ 27, 33 und 36a AktG eigene Anforderungen an Satzung, Gründungsprüfung und Leistung. Sie dürfen nicht schematisch durch GmbH-Regeln ersetzt werden. Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft schließt § 5a Absatz 2 GmbHG Sacheinlagen aus. Für eine Kapitalerhöhung, mit der das Stammkapital mindestens 25.000 Euro erreicht, gilt nach BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – II ZB 25/10 – eine wichtige Ausnahme von diesem Sacheinlageverbot. Gründung und spätere Umgestaltung sind daher sauber auseinanderzuhalten.

Übertragung und Dokumentation vorbereiten

Eine rechtssichere Sacheinlage verlangt mehr als eine Bewertungszahl. Der Übertragungsakt muss zum Vermögensgegenstand passen: Grundstücke, Schutzrechte, Forderungen und vollständige Betriebe folgen unterschiedlichen Regeln. Erforderliche Zustimmungen, notarielle Form und Registervollzug sind vorab zu klären. Die Unterlagen sollten Gegenstand, Belastungen, Stichtag, Bewertungsmethode und Gegenleistungen eindeutig erfassen. Bei verbundenen Geldbewegungen ist der gesamte Ablauf zu dokumentieren. So lässt sich später prüfen, ob die zugesagte Einlage tatsächlich geleistet wurde oder noch Zahlungs-, Ausgleichs- beziehungsweise Haftungsansprüche bestehen.

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