Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Stammkapital

Das Stammkapital ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Nennbetrag des Kapitals einer GmbH. Es verteilt sich auf die Geschäftsanteile und ist vom tatsächlichen Vermögen sowie vom Kontostand zu unterscheiden.

Nennbetrag und tatsächliches Vermögen

§ 5 GmbHG verlangt für die reguläre GmbH ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Die Summe der Nennbeträge sämtlicher Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Diese feste Rechengröße verändert sich nicht täglich mit Einnahmen und Ausgaben. Eine GmbH kann bei unverändertem Stammkapital Vermögen aufbauen oder Verluste erleiden. Auch ihr Unternehmenswert lässt sich daraus nicht ablesen. Für Geschäftspartner ist der Registerbetrag deshalb eine wichtige Strukturangabe, aber weder ein aktueller Vermögensnachweis noch eine Zusage, dass ein entsprechendes Bankguthaben jederzeit vorhanden ist.

Einlagepflichten der Gesellschafter

Mit der Übernahme eines Geschäftsanteils verbindet sich die Verpflichtung zur vereinbarten Einlage. § 19 GmbHG enthält zentrale Regeln über ihre Leistung. Zu unterscheiden sind der geschuldete Nennbetrag, bereits erfüllte Zahlungen und noch offene Einlageforderungen. Die Beteiligung eines Gesellschafters wird nicht deshalb unverbindlich, weil die Gesellschaft zunächst ohne vollständige Einzahlung eingetragen werden konnte. Offene Einlagen können später eingefordert werden. Zahlungsbelege sollten den Einlagezweck und den begünstigten Rechtsträger erkennen lassen. Private Verrechnungen zwischen Beteiligten ersetzen die geschuldete Leistung an die Gesellschaft nicht ohne Weiteres.

Was vor der Anmeldung einzuzahlen ist

§ 7 GmbHG unterscheidet Bareinlagen und Sacheinlagen. Bei der regulären Bargründung sind grundsätzlich mindestens ein Viertel jedes bar übernommenen Geschäftsanteils und insgesamt die gesetzlich verlangte Mindestsumme aufzubringen. Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung so geleistet sein, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Die konkreten Voraussetzungen hängen von der gewählten Gründungsstruktur ab. Eine pauschale Aussage, stets reiche die Hälfte des individuell vereinbarten Stammkapitals, ist deshalb unzutreffend. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung zutreffende Angaben zur Kapitalaufbringung machen.

Sacheinlagen und verdeckte Gestaltungen

Bei Sacheinlagen werden anstelle von Geld beispielsweise geeignete Gegenstände oder Rechte eingebracht. Gegenstand und zugeordneter Geschäftsanteil müssen nach § 5 Absatz 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Bewertung und tatsächliche Übertragung verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wird eine vermeintliche Bareinlage aufgrund einer vorherigen Abrede wirtschaftlich durch eine Sache ersetzt, können die Regeln der verdeckten Sacheinlage nach § 19 Absatz 4 GmbHG eingreifen. Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang der Geschäfte. Eine nur kurzfristige Geldbewegung über das Gesellschaftskonto beweist daher nicht stets die ordnungsgemäße Erfüllung einer Bareinlagepflicht.

Besonderheiten der Unternehmergesellschaft

Eine Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG kann mit einem Stammkapital unterhalb des regulären Mindestbetrags gegründet werden. Vor der Anmeldung muss ihr Stammkapital vollständig eingezahlt sein; Sacheinlagen sind bei dieser Gründung ausgeschlossen. Außerdem verlangt das Gesetz grundsätzlich die Bildung einer gesetzlichen Rücklage aus dem Jahresüberschuss nach den dort geregelten Voraussetzungen. Eine niedrige Kapitalausstattung bedeutet keine geringeren Anforderungen an Zahlungsfähigkeit und ordentliche Geschäftsführung. Die Rücklage wird auch nicht allein durch ihre Entstehung automatisch zu eingetragenem Stammkapital. Eine entsprechende Kapitalmaßnahme bedarf der rechtlich vorgesehenen Umsetzung.

BGH zum Übergang auf reguläres Kapital

Der BGH entschied mit Beschluss vom 19. April 2011 – II ZB 25/10 –, dass das Sacheinlagenverbot der UG nicht für eine Kapitalerhöhung gilt, durch die das reguläre Mindeststammkapital erreicht oder überschritten wird. Die Entscheidung betrifft gerade diesen Übergang; sie gestattet keine beliebige Sacheinlage bei jeder kleineren Erhöhung einer UG. Gründungsregeln, Kapitalerhöhungsbeschluss, Werthaltigkeit der Sacheinlage und Registerverfahren sind daher auseinanderzuhalten. Wer aus einer UG eine regulär kapitalisierte GmbH entwickeln möchte, sollte Finanzierung und gesellschaftsrechtliche Umsetzung frühzeitig gemeinsam planen.

Kapitalerhaltung und Änderungen

Das eingezahlte Kapital darf für den Geschäftsbetrieb verwendet werden; es muss nicht dauerhaft unberührt auf einem Sonderkonto liegen. Rückzahlungen an Gesellschafter unterliegen jedoch insbesondere §§ 30 und 31 GmbHG. Unzulässige Vermögensverschiebungen können Rückgewähr- und Haftungsansprüche auslösen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals erfordert die gesetzlich vorgesehenen Beschlüsse und Registermaßnahmen. Für eine Prüfung sind Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Einzahlungsbelege, Bilanz und Vereinbarungen über Gesellschafterzahlungen zusammenzustellen. Erst diese Unterlagen zeigen, ob Kapital wirksam aufgebracht wurde und welche Verpflichtungen noch offenstehen.

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