Woher die Verpflichtung entsteht
Die Einlagepflicht entsteht durch die Beteiligung an einer Gesellschaft und die hierfür übernommene Beitragszusage. Ihr Inhalt richtet sich nach Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Kapitalerhöhungsbeschluss. Bei der GmbH regeln insbesondere §§ 5, 14 und 19 GmbHG die Aufbringung der Einlagen. Bei der Aktiengesellschaft sind unter anderem §§ 36a und 54 AktG maßgeblich. Eine Personengesellschaft kann anders ausgestaltete Beiträge vorsehen, etwa die Mitarbeit eines Gesellschafters. Solche Dienstleistungen erfüllen jedoch nicht ohne Weiteres eine bei einer Kapitalgesellschaft geschuldete Geldeinlage.
Höhe, Fälligkeit und Raten unterscheiden
Die übernommene Einlage ist von dem Betrag zu unterscheiden, der bereits vor der Registereintragung eingezahlt werden muss. Bei der gewöhnlichen GmbH verlangt § 7 Absatz 2 GmbHG bestimmte Mindestzahlungen; die restliche Verpflichtung entfällt dadurch nicht. Ihre Fälligkeit ergibt sich aus Satzung und wirksamer Einforderung. Bei der Unternehmergesellschaft ist das Stammkapital vor Anmeldung grundsätzlich vollständig einzuzahlen. Wer eine Beteiligung übernimmt, sollte deshalb nicht nur die Gründungsunterlagen, sondern auch spätere Einforderungsbeschlüsse und den aktuellen Stand des Einlagekontos prüfen.
Wann eine Zahlung die Schuld erfüllt
Die Leistung muss der Gesellschaft in einer Weise zufließen, die den gesetzlichen Kapitalaufbringungsanforderungen entspricht. Ein Überweisungsbeleg ist wichtig, beantwortet aber nicht allein, ob eine wirksame Tilgung eingetreten ist. Empfängerkonto, Verwendungszweck, Zahlungszeitpunkt und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit sind gemeinsam zu betrachten. Zahlungen an einen Mitgesellschafter oder an den Verkäufer eines Geschäftsanteils ersetzen die Einlage an die Gesellschaft regelmäßig nicht. Kaufpreis und Einlage erfüllen unterschiedliche Verpflichtungen. Bei mehreren Beteiligungen muss außerdem nachvollziehbar sein, welchem konkreten Geschäftsanteil eine Zahlung zugeordnet wurde.
Rückzahlungen und verdeckte Sacheinlagen
§ 19 GmbHG begrenzt die Befreiung von der Einlagepflicht und regelt besondere Umgehungssachverhalte. Wird eine formal vereinbarte Bareinlage wirtschaftlich durch einen vorher abgestimmten Sachwert ersetzt, kann eine verdeckte Sacheinlage vorliegen. Eine unmittelbar vereinbarte Rückzahlung der Einlage ist ebenfalls gesondert zu prüfen. Weder ein kurzer Kontodurchlauf noch eine passende Buchungsbezeichnung gewährleistet ordnungsgemäße Kapitalaufbringung. Je nach Gestaltung bestehen Anrechnungsregeln, Offenlegungspflichten oder eine fortdauernde Zahlungspflicht. Verträge über Darlehen, Unternehmenskäufe oder Vermögensübertragungen sollten deshalb zusammen mit dem gesamten Zahlungsfluss ausgewertet werden.
Folgen einer nicht geleisteten Einlage
Bleibt die geschuldete Leistung aus, kann die Gesellschaft Zahlung und gegebenenfalls Verzugsfolgen verlangen. Das GmbHG eröffnet unter besonderen Voraussetzungen ein Ausschlussverfahren wegen säumiger Einzahlung, die sogenannte Kaduzierung nach § 21. Dafür sind die gesetzlichen Anforderungen an Aufforderung, Frist und Androhung einzuhalten. Weitere Haftungsstufen können frühere Rechtsvorgänger oder Mitgesellschafter betreffen. Diese Folgen treten nicht beliebig durch einen formlosen Mehrheitsbeschluss ein. Auch eine Insolvenz der Gesellschaft lässt offene Einlageansprüche grundsätzlich nicht verschwinden; ihre Durchsetzung kann dann dem Insolvenzverwalter obliegen.
BGH zur Verjährung vor der Kaduzierung
Mit Urteil vom 9. Januar 2024 – II ZR 65/23 – hat der BGH eine wichtige Grenze gezogen: War die Einlageforderung bereits vor Einleitung des Kaduzierungsverfahrens verjährt, fehlt die dafür erforderliche Säumnis. Dies gilt insoweit auch ohne ausdrückliche Erhebung der Verjährungseinrede. Eine darauf gestützte Ausfallhaftung anderer Gesellschafter nach § 24 GmbHG scheidet aus. Die Entscheidung betrifft die besonderen Voraussetzungen dieses gesellschaftsrechtlichen Verfahrens. Sie bedeutet nicht, dass bei jeder gewöhnlichen Zahlungsforderung eine Verjährung von Amts wegen berücksichtigt würde.
Unterlagen und Fristen praktisch sichern
Gesellschafter sollten Einlagezahlungen dauerhaft durch Kontoauszüge und korrespondierende Gesellschaftsunterlagen dokumentieren. Eine ältere Bilanz oder die Registereintragung beweist die tatsächliche Leistung nicht in jedem Streit ausreichend. Auf Gesellschaftsseite sind offene Beträge, wirksame Fälligstellung und Verjährung getrennt zu überwachen. § 19 Absatz 6 GmbHG enthält eine besondere Verjährungsregel für Einlageansprüche. Bei einem Anteilskauf gehören offene Einlagen ausdrücklich in die rechtliche Prüfung und Vertragsgestaltung. Eine Freistellung zwischen Käufer und Verkäufer beseitigt einen gegenüber der Gesellschaft bestehenden gesetzlichen Anspruch nicht automatisch.