Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Kapitalherabsetzung

Eine Kapitalherabsetzung vermindert das satzungsmäßige Stammkapital oder Grundkapital. Sie kann überschüssiges Kapital freigeben oder bilanziell aufgelaufene Verluste ausgleichen; für beide Zwecke gelten unterschiedliche Schutzregeln.

Was rechtlich herabgesetzt wird

Gegenstand der Maßnahme ist die in Satzung und Register ausgewiesene Kapitalziffer. Diese darf nicht mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen verwechselt werden. Eine Kapitalherabsetzung verringert daher nicht automatisch Bankguthaben oder Verbindlichkeiten. Bei einer effektiven Herabsetzung kann eine Auszahlung oder Befreiung von Einlagepflichten angestrebt werden. Bei einer nominellen Herabsetzung werden dagegen Verluste bilanziell verarbeitet. Die richtige Verfahrensart hängt vom tatsächlichen Zweck ab. Bereits entstandene Gläubigerforderungen werden durch einen Beschluss der Gesellschafter grundsätzlich weder gekürzt noch beseitigt.

Ordentliche Herabsetzung bei der GmbH

Für die gewöhnliche Herabsetzung enthält § 58 GmbHG ein besonderes Schutzverfahren. Der Beschluss muss bekannt gemacht und mit einem Aufruf an die Gläubiger verbunden werden. Bekannte Gläubiger sind gesondert zur Anmeldung aufzufordern. Melden sie sich und stimmen sie der Herabsetzung nicht zu, müssen ihre Ansprüche befriedigt oder gesichert werden. Die Anmeldung zum Handelsregister darf grundsätzlich erst ein Jahr nach dem maßgeblichen Gläubigeraufruf erfolgen. Diese Wartefrist ist in die Planung einzurechnen; ein interner Beschluss oder ein Notartermin ersetzt sie nicht.

Vereinfachte Herabsetzung zum Verlustausgleich

Soll die Maßnahme Wertminderungen ausgleichen oder sonstige Verluste decken, kommt die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 58a ff. GmbHG in Betracht. Dafür bestehen eigene Voraussetzungen zur vorherigen Auflösung von Rücklagen und zum Fehlen eines Gewinnvortrags. Die dadurch frei werdenden Beträge dürfen nicht beliebig an Gesellschafter ausgeschüttet werden. § 58b GmbHG bindet ihre Verwendung. Das vereinfachte Verfahren dient der bilanziellen Bereinigung und erlaubt keinen beliebigen Zugriff auf Gläubigerschutzvermögen. Ob es geeignet ist, muss anhand eines belastbaren und aktuellen Zahlenwerks geprüft werden.

Mindestkapital und verbundene Kapitalerhöhung

Der gesetzliche Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt grundsätzlich zu beachten. § 58a Absatz 4 GmbHG erlaubt im vereinfachten Verfahren eine Unterschreitung, wenn zugleich eine entsprechende Kapitalerhöhung beschlossen wird, die den Mindestbetrag wieder erreicht. Das Gesetz enthält dafür zusätzliche Anforderungen und eine kurze Eintragungsfrist. Eine Verbindung von Herabsetzung und Erhöhung wird häufig als Kapitalschnitt bezeichnet. Sie kann Beteiligungsquoten stark verändern. Deshalb müssen Finanzierung, Übernahmeberechtigung, erforderliche Mehrheiten und Registervollzug von Anfang an als zusammenhängender Vorgang geplant werden.

BGH zur Blockade einer Sanierung

Im Urteil vom 20. März 1995 – II ZR 205/94, Girmes – befasste sich der BGH mit einer gescheiterten Sanierung einschließlich Kapitalherabsetzung. Ein Aktionär darf eine sinnvolle, mehrheitlich angestrebte Sanierung nicht aus eigennützigen Gründen treuwidrig verhindern. Die Entscheidung betrifft Grenzen der Stimmrechtsausübung. Sie beseitigt weder gesetzliche Mehrheiten noch erlaubt sie jede Belastung einer Minderheit. Tragfähigkeit des Konzepts, Interessen der Betroffenen und konkrete Umstände bleiben entscheidend. Eine Pflicht, zusätzlich eigenes Geld bereitzustellen, folgt daraus nicht pauschal.

Eigenständige Regeln für die Aktiengesellschaft

Für die AG stehen die ordentliche Herabsetzung nach §§ 222 ff. AktG und die vereinfachte Herabsetzung nach §§ 229 ff. AktG zur Verfügung. Daneben bestehen Regeln zur Einziehung von Aktien. Zuständigkeit, Mehrheiten, Durchführung und Gläubigerschutz richten sich nach dem jeweils gewählten Verfahren. Das GmbH-Sperrjahr lässt sich daher nicht schematisch auf jede Aktiengesellschaft übertragen. Auch Änderungen von Nennbeträgen und Stückzahlen müssen mit Aktiengattungen und Satzung abgestimmt werden. Eine rechnerische Verringerung des Kapitals ist kein automatischer wirtschaftlicher Gewinn für Aktionäre.

Sanierungswirkung realistisch beurteilen

Eine bilanzielle Entlastung führt für sich genommen weder zu neuen liquiden Mitteln noch zu einem Forderungsverzicht der Gläubiger. Bestehen Zahlungsschwierigkeiten, muss die Gesellschaft ihre Zahlungsfähigkeit unabhängig von der Kapitalmaßnahme überwachen. Eine notwendige Insolvenzantragstellung darf nicht wegen laufender Verhandlungen aufgeschoben werden. Für den Vollzug sind Beschlüsse, Bekanntmachungen, Gläubigermeldungen, Sicherheiten und Registerunterlagen vollständig zu sichern. Auszahlungen sollten erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Steuerliche Folgen und vertragliche Finanzierungsklauseln sind zusätzlich zu prüfen, weil sie vom gesellschaftsrechtlichen Verfahren abweichen können.

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