Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Kapitalerhaltung

Kapitalerhaltung schützt das gesetzlich gebundene Gesellschaftsvermögen vor unzulässigen Leistungen an Gesellschafter. Sie betrifft vor allem Auszahlungen und wirtschaftlich vergleichbare Vorteile nach der Kapitalaufbringung.

Schutz des gebundenen Vermögens

Bei der GmbH verbietet § 30 Absatz 1 GmbHG grundsätzlich, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an Gesellschafter auszuzahlen. Damit soll verhindert werden, dass Beteiligte die Haftungsbeschränkung nutzen und zugleich die gesetzlich geschützte Vermögensbasis entziehen. Das Stammkapital muss allerdings nicht dauerhaft als unangetastetes Bargeld auf einem Konto liegen. Die Gesellschaft darf damit wirtschaften und betriebliche Aufwendungen bezahlen. Kapitalerhaltung ist deshalb kein allgemeines Verbot unternehmerischer Verluste, sondern eine besondere Grenze für Leistungen zugunsten des Gesellschafterkreises.

Nicht nur offene Geldzahlungen zählen

Eine verbotene Auszahlung kann auch in der Übertragung von Gegenständen, der Übernahme privater Schulden oder einem Geschäft zu unangemessenen Bedingungen liegen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die Bezeichnung als Kaufpreis, Honorar oder Darlehen. Auch Leistungen an Dritte können relevant sein, wenn sie dem Gesellschafter zuzurechnen sind. Ein formal ordnungsgemäßer Vertrag beantwortet daher noch nicht, ob das gebundene Vermögen geschützt bleibt. Leistungswert, Gegenleistung, Vermögenslage und Begünstigung müssen gemeinsam und zum maßgeblichen Zeitpunkt untersucht werden.

Vollwertige Gegenansprüche und gesetzliche Ausnahmen

§ 30 Absatz 1 GmbHG sieht ausdrücklich Ausnahmen vor, unter anderem für Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Ein nur auf dem Papier bestehender Rückzahlungsanspruch genügt dafür nicht. Bonität, Durchsetzbarkeit und wirtschaftliche Umstände sind zu berücksichtigen. Für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen enthält das Gesetz ebenfalls eine besondere Regelung. Daraus folgt jedoch kein umfassender Schutz vor Insolvenzanfechtung oder anderen Zahlungsschranken. Unterschiedliche Haftungsgrundlagen sind getrennt zu prüfen, auch wenn derselbe Geldfluss betroffen ist.

Sicherheiten zugunsten eines Gesellschafters

Besichert eine GmbH mit eigenem Vermögen einen Kredit ihres Gesellschafters, kann bereits die Sicherheitenbestellung eine kapitalerhaltungsrechtlich relevante Leistung sein. Die Gesellschaft trägt dann ein fremdes Ausfallrisiko. Dass die Bank zunächst keine Zahlung verlangt und eine Sicherheit bilanziell nur gesondert vermerkt wird, schließt einen Vermögensnachteil nicht automatisch aus. Zu untersuchen sind insbesondere die Rückzahlungsfähigkeit des Gesellschafters und der Freistellungsanspruch der Gesellschaft. Verträge sollten deshalb nicht erst bei einer drohenden Verwertung geprüft werden; schon ihre Bestellung kann den maßgeblichen Haftungszeitpunkt setzen.

BGH zum Zeitpunkt des Vermögensabflusses

Der BGH entschied am 21. März 2017 – II ZR 93/16 –, dass die Bestellung einer dinglichen Sicherheit das Auszahlungsverbot verletzen kann, wenn der begünstigte Gesellschafter voraussichtlich nicht zurückzahlen kann und eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Maßgeblich ist dann bereits die Bestellung, nicht erst die spätere Verwertung. Die Entscheidung betrifft damit zugleich den Beginn relevanter Erstattungsfristen. Für die Praxis folgt daraus, dass die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Sicherheitengewährung dokumentiert werden muss; spätere Erkenntnisse ersetzen diese Prüfung nicht.

Rückgewähr und Verantwortung der Geschäftsführung

Verbotene Leistungen können nach § 31 GmbHG zurückzuerstatten sein. Daneben kommt eine persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG in Betracht. Ein Gesellschafterbeschluss macht eine gesetzlich untersagte Auszahlung nicht ohne Weiteres zulässig. Bei mehreren Beteiligten sind Empfängerhaftung, mögliche Ausfallhaftung und Organverantwortung auseinanderzuhalten. Rückgewähransprüche stehen regelmäßig der Gesellschaft zu; in deren Insolvenz werden sie typischerweise durch den Insolvenzverwalter verfolgt. Die Haftung ist keine automatische Bürgschaft jedes Gesellschafters für sämtliche Unternehmensschulden, sondern setzt die jeweilige gesetzliche Grundlage voraus.

Aktienrecht und praktische Kontrolle

Bei der AG gelten insbesondere §§ 57 und 62 AktG mit einem eigenständigen und teilweise weitergehenden System der Vermögensbindung. GmbH-Regeln dürfen daher nicht ungeprüft übernommen werden. Vor Ausschüttungen, konzerninternen Finanzierungen oder Sicherheitenbestellungen sollten aktuelle Zahlen, Vertragsbedingungen und Bonitätsnachweise vorliegen. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit, steuerlicher Fremdvergleich und insolvenzrechtliche Zahlungsschranken beantworten unterschiedliche Fragen. Auch eine steuerlich anerkannte Leistung kann gesellschaftsrechtlich problematisch sein. Eine dokumentierte Prüfung vor der Entscheidung ermöglicht später eine belastbare Beurteilung von Rückgewähr, Schaden und Verantwortlichkeit.

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