Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Sie verbindet die Organisation einer Personengesellschaft mit der Haftungsstruktur einer Kapitalgesellschaft.

Zwei Gesellschaften bilden die Struktur

Rechtlich bestehen eine Kommanditgesellschaft und ihre Komplementär-GmbH nebeneinander. Die KG unterliegt insbesondere §§ 161 ff. HGB; für die GmbH gilt das GmbH-Gesetz. Häufig betreibt die KG das eigentliche Unternehmen, während die GmbH dessen Geschäftsführung übernimmt. Beide Gesellschaften haben eigenes Vermögen und eigene Rechtsbeziehungen. Dass dieselben Personen an beiden beteiligt sind, führt nicht zu einer rechtlichen Verschmelzung. Verträge, Konten und Beschlüsse müssen deshalb eindeutig der richtigen Gesellschaft zugeordnet werden, auch wenn nach außen ein einheitlicher Unternehmensauftritt verwendet wird.

Wie die Haftung verteilt ist

Die GmbH haftet als Komplementärin grundsätzlich persönlich für die Verpflichtungen der KG. Weil sie selbst eine juristische Person ist, bedeutet dies nach § 13 Absatz 2 GmbHG grundsätzlich den Zugriff auf ihr Gesellschaftsvermögen, nicht automatisch auf das Privatvermögen ihrer Gesellschafter. Daneben gelten für die Kommanditisten die Regeln der §§ 171, 172 HGB. Nicht geleistete Einlagen und bestimmte Rückzahlungen können deren Außenhaftung auslösen. Zusätzliche Bürgschaften oder persönliche Pflichtverletzungen sind gesondert zu prüfen. Die Struktur verhindert somit nicht jede persönliche Inanspruchnahme der beteiligten Menschen.

Geschäftsführung über die Komplementärin

Die KG handelt regelmäßig durch ihre Komplementär-GmbH, diese wiederum durch ihre Geschäftsführer. Bei einer Unterschrift muss erkennbar sein, für welche Gesellschaft gehandelt wird. Die Geschäftsführung der GmbH hat dabei nicht nur ihre eigenen Pflichten zu beachten, sondern kann unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung auch der KG gegenüber verantwortlich sein. Zustimmungsvorbehalte und Vertretungsregeln sollten in beiden Gesellschaftsverträgen aufeinander abgestimmt werden. Eine Beschlussfassung in der GmbH ersetzt nicht automatisch einen erforderlichen Beschluss der KG oder umgekehrt. Unklare Zuständigkeiten erschweren Kontrolle und Haftungszuordnung.

Beteiligungen und Gesellschaftsverträge abstimmen

Oft sind die Kommanditisten zugleich Gesellschafter der GmbH. Zwingend ist diese Personenidentität jedoch nicht. Unterschiedliche Beteiligungsquoten können dazu führen, dass wirtschaftliche Interessen und Leitungsmacht auseinanderfallen. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb Stimmrechte, Gewinnverteilung, Geschäftsführungsvergütung und Übertragungsbeschränkungen genau regeln. Werden Kommanditanteile veräußert oder vererbt, ist auch der Umgang mit den GmbH-Anteilen zu klären. Für deren Übertragung gilt grundsätzlich die notarielle Form nach § 15 GmbHG. Unabgestimmte Nachfolgeregeln können die Verbindung zwischen Kapitalbeteiligung und Kontrolle der Geschäftsführung dauerhaft verändern.

BGH zur Entlastung der Geschäftsführung

Der Bundesgerichtshof entschied am 22. September 2020 – II ZR 141/19 –, dass die vorbehaltlose Entlastung der Komplementär-GmbH durch die KG zugleich deren Geschäftsführer im Verhältnis zur KG entlasten kann. Damit können insbesondere erkennbare Ersatzansprüche ausgeschlossen werden. Soll die Wirkung gegenüber dem Geschäftsführer ausgenommen bleiben, benötigt der Beschluss einen entsprechenden Vorbehalt. Die Entscheidung zeigt, dass Entlastungen keine bloße Formalität sind. Sie betrifft nicht jeden unbekannten Anspruch und beseitigt auch nicht die Prüfung, ob der Entlastungsbeschluss selbst wirksam und mit den gesellschaftsrechtlichen Pflichten vereinbar ist.

Finanzierung und laufende Pflichten

Für die Gründung und Unterhaltung fallen Aufgaben auf beiden Gesellschaftsebenen an. Registeranmeldungen, Buchführung, Jahresabschlüsse und gegebenenfalls Offenlegung sind jeweils nach den anwendbaren Vorschriften zu erfüllen. Leistungen zwischen GmbH und KG, etwa Haftungsvergütung oder Kostenersatz, sollten nachvollziehbar vereinbart werden. Bei finanziellen Schwierigkeiten müssen die Verantwortlichen die Lage beider Rechtsträger betrachten. Die Insolvenz einer Gesellschaft erledigt nicht automatisch sämtliche Pflichten der anderen. Auch Darlehen und Sicherheiten innerhalb der Struktur benötigen eine eigenständige Prüfung, insbesondere wenn Zahlungen oder Vermögensverschiebungen in einer Krise erfolgen.

Nachfolge und Konflikte früh vorbereiten

Vor einer Gründung oder Übernahme empfiehlt sich eine Übersicht sämtlicher Beteiligungen, Vertretungsrechte und gegenseitiger Ansprüche. Sie zeigt, wer wirtschaftlich beteiligt ist und wer Entscheidungen tatsächlich beeinflusst. Für Tod, Kündigung oder Ausschluss sollten die Verträge passende Fortsetzungs- und Abfindungsregeln enthalten. Bei Streit sind Beschlüsse getrennt nach GmbH und KG zu beurteilen. Ein Vergleich sollte ausdrücklich benennen, welche Gesellschaft und welche Personen gebunden werden. So lässt sich vermeiden, dass eine Einigung auf einer Ebene auf der anderen neue Blockaden oder offene Ansprüche hinterlässt.

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