Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Geschäftsanteil

Ein Geschäftsanteil vermittelt die Mitgliedschaft an einer GmbH und einen bestimmten Anteil an ihrem Stammkapital. Mit ihm verbinden sich gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten, deren Ausgestaltung Gesetz und Satzung bestimmen.

Beteiligungsrecht statt Eigentum am Betriebsvermögen

Der Geschäftsanteil ist eine rechtliche Beteiligung an der Gesellschaft. Er macht seinen Inhaber nicht unmittelbar zum Miteigentümer ihrer Maschinen, Grundstücke oder Bankguthaben. Diese Vermögensgegenstände gehören der GmbH selbst. § 5 GmbHG ordnet Geschäftsanteile dem Stammkapital zu und verlangt bestimmte Nennbeträge. Der Nennbetrag ist jedoch kein verbindlicher Marktpreis. Eine wirtschaftlich erfolgreiche Beteiligung kann mehr wert sein, während eine krisenbelastete Beteiligung erheblich weniger wert sein kann. Gesellschaftsvermögen, Nennbetrag und tatsächlich erzielbarer Kaufpreis müssen deshalb bei jeder Bewertung auseinandergehalten werden.

Mitgliedschaftsrechte und Belastungen

Mit einem Geschäftsanteil verbinden sich insbesondere Stimmrechte, Auskunftsrechte und eine mögliche Ergebnisbeteiligung nach §§ 29, 47 und 51a GmbHG. Satzungsmäßige Sonderrechte oder abweichende Gewinnverteilungsregeln können hinzukommen. Zugleich können noch offene Einlagepflichten bestehen. Ein vermeintlich günstiger Kaufpreis beantwortet deshalb nicht, welche finanziellen Verpflichtungen der Erwerber zusätzlich übernimmt. Auch Verpfändung, Nießbrauch, Treuhandabreden oder Verfügungsbeschränkungen sind gesondert zu untersuchen. Die Beteiligungsquote allein beschreibt weder den vollständigen Einfluss auf die Gesellschaft noch sämtliche wirtschaftlichen Folgen der konkreten Beteiligung.

Übertragung verlangt die richtige Form

Geschäftsanteile sind nach § 15 GmbHG grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Sowohl die Abtretung als auch die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen grundsätzlich notarieller Form. Daneben kann die Satzung Zustimmungen oder weitere Voraussetzungen festlegen. Der schuldrechtliche Kaufvertrag und die eigentliche Übertragung sind rechtlich zu unterscheiden, auch wenn sie in derselben Urkunde geregelt werden. Aufschiebende Bedingungen können den Zeitpunkt des Erwerbs verschieben. Eine privatschriftliche Kaufpreisquittung oder ein Handschlag ersetzt daher nicht ohne Weiteres die erforderliche gesellschaftsrechtliche Gestaltung und ihren Vollzug.

Gesellschafterliste und Legitimation

Nach § 16 Absatz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der in der aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Liste besitzt deshalb Bedeutung für Teilnahme, Stimmabgabe und andere Mitgliedschaftsrechte. Ihre Aktualisierung richtet sich insbesondere nach § 40 GmbHG. Dennoch darf die Listeneintragung nicht mit einer umfassenden Garantie materieller Berechtigung verwechselt werden. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten unterliegt zusätzlichen Voraussetzungen nach § 16 Absatz 3 GmbHG. Erwerbsurkunde, Listenlage und tatsächliche Berechtigung müssen gemeinsam geprüft werden.

BGH zur Liste nach einer Einziehung

Der BGH entschied am 20. November 2018 – II ZR 12/17 –, dass die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen eingreift. Ein Streit über die materielle Wirksamkeit der Einziehung kann deshalb von der Frage abweichen, wer gegenüber der Gesellschaft zunächst Mitgliedschaftsrechte ausüben darf. Die Entscheidung zeigt die praktische Bedeutung rechtzeitiger Listenprüfung und gegebenenfalls gerichtlicher Sicherung. Sie erlaubt keine beliebige Entfernung eines Gesellschafters durch eine falsche Liste; materielle Rechtslage, Treuwidrigkeit und mögliche Rechtsschutzinstrumente bleiben eigenständig zu beurteilen.

Teilung, Einziehung und Erbfall

Ein Geschäftsanteil kann unter den gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen geteilt oder mit anderen Anteilen vereinigt werden. Eine Einziehung richtet sich nach § 34 GmbHG und verlangt eine tragfähige Grundlage; die bloße Missbilligung eines Gesellschafters genügt nicht. Im Erbfall können mehrere Personen an einem Anteil gemeinschaftlich berechtigt sein. § 18 GmbHG enthält hierfür besondere Regeln zur Rechtsausübung. Nachfolgeklauseln, Abfindung und Vertretung sollten aufeinander abgestimmt werden. Andernfalls können Erbengemeinschaft, Gesellschaft und verbleibende Gesellschafter trotz klarer wirtschaftlicher Vorstellungen rechtlich blockiert sein.

Prüfung vor Erwerb oder Verwertung

Vor einem Anteilserwerb sind aktuelle Satzung, vollständige Erwerbskette, Gesellschafterliste und Nachweise über Einlagen zu prüfen. Ebenso wichtig sind Beschränkungen, Belastungen und bestehende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. Ein Unternehmenskauf verlangt darüber hinaus eine wirtschaftliche Prüfung der Gesellschaft; die formell wirksame Abtretung schützt nicht vor unbekannten Unternehmensrisiken. Bei einer Verpfändung oder geplanten Verwertung sind Sicherungsvertrag und Satzung abzugleichen. Wer einen Streit führt, sollte konkret zwischen Eigentum am Anteil, Legitimation gegenüber der GmbH und schuldrechtlichen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag unterscheiden.

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