Rechtsglossar · Familienrecht

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich gleicht unterschiedliche Vermögenszuwächse von Ehegatten aus, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei einer Scheidung steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn grundsätzlich ein Geldanspruch zu. Entscheidend sind die richtigen Vermögenswerte, gesetzliche Stichtage und mögliche Ausnahmen. Eine bloße Halbierung des gemeinsamen oder gesamten Vermögens wäre deshalb regelmäßig falsch.

Wie wird der Anspruch berechnet?

Zugewinn ist nach § 1373 BGB grundsätzlich der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Beide Ehegatten rechnen gesondert. Erzielt eine Person einen Zugewinn von 60.000 Euro und die andere von 20.000 Euro, beträgt die Differenz 40.000 Euro. Daraus folgt grundsätzlich ein Ausgleich von 20.000 Euro zugunsten der zweiten Person. Diese vereinfachte Rechnung setzt bereits rechtlich korrekt ermittelte Vermögenswerte voraus. Gesetzliche Begrenzungen, ehevertragliche Regelungen oder illoyale Vermögensminderungen können das Ergebnis verändern. Geschuldet wird grundsätzlich Geld, keine automatische Übertragung einzelner Vermögensgegenstände.

Welche Stichtage sind maßgeblich?

Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich beim Eintritt in den Güterstand bestimmt, häufig also bei der Eheschließung. Bei Scheidung ist für die Berechnung des Zugewinns regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich, § 1384 BGB. Der Anspruch selbst entsteht grundsätzlich erst mit Beendigung des Güterstands. Der Trennungszeitpunkt bildet einen zusätzlichen Auskunftsstichtag, ersetzt aber nicht ohne Weiteres den Endvermögensstichtag. Diese Unterscheidung ist praktisch erheblich, wenn sich Kontostände, Immobilienpreise oder Unternehmenswerte während des Scheidungsverfahrens verändern. Abweichende wirksame Vereinbarungen und besondere Verfahrenskonstellationen müssen gesondert berücksichtigt werden.

Wie zählen Erbschaften, Schenkungen und Schulden?

Erbschaften und bestimmte unentgeltliche Zuwendungen während der Ehe werden nach § 1374 Absatz 2 BGB grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit soll insbesondere ihr bloßer Erwerb nicht als gemeinsam auszugleichender Zuwachs behandelt werden. Spätere Wertsteigerungen können dagegen relevant sein. Verbindlichkeiten werden bei der Vermögensermittlung abgezogen; auch negatives Anfangsvermögen ist möglich. Deshalb kann bereits der Abbau mitgebrachter Schulden einen Zugewinn begründen. Bei Immobilien und Unternehmen sind belastbare Bewertungen erforderlich. Historische Anschaffungskosten entsprechen nicht zwingend dem rechtlich maßgeblichen Wert am jeweiligen Stichtag.

Welche Auskunft kann verlangt werden?

§ 1379 BGB eröffnet unter seinen Voraussetzungen Ansprüche auf Auskunft und Belege. Bereits getrennt lebende Ehegatten können Informationen über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Nach Einleitung des einschlägigen Verfahrens beziehungsweise Beendigung des Güterstands kommen weitere Angaben zur Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen hinzu. Ein geordnetes Verzeichnis sollte Konten, Grundstücke, Beteiligungen, Versicherungswerte und Schulden nachvollziehbar erfassen. Unvollständige Einzelbelege ersetzen keine schlüssige Gesamtauskunft. Bei auffälligem Vermögensrückgang können zusätzliche Erklärungs- und Beweisfragen entstehen, insbesondere hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, Verschwendung oder gezielter Benachteiligung des anderen Ehegatten.

Rechtsprechung: Auskunft zum Trennungsvermögen

Der BGH bestätigte im Urteil vom 17. Oktober 2012 – XII ZR 101/10 – ein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunft zum Trennungsvermögen auch dann, wenn damit vor allem die gesetzliche Beweislastregel bei späteren Vermögensminderungen genutzt werden soll. Die Auskunft dient damit mehr als einer unverbindlichen Bestandsaufnahme. Sie kann die spätere Prüfung auffälliger Vermögensverschiebungen vorbereiten. Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass jeder geringere Kontostand automatisch eine unzulässige Benachteiligung beweist. Die gesetzlichen Voraussetzungen und nachvollziehbare Erklärungen bleiben entscheidend.

Wie sollte man den Anspruch vorbereiten?

Sinnvoll ist eine geordnete Übersicht mit getrennten Spalten für Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen. Schenkungsnachweise, Kreditunterlagen und Bewertungsgrundlagen sollten früh gesichert werden. Für Unternehmen oder besondere Immobilien kann sachverständige Unterstützung erforderlich sein. Vor einer Ausgleichsvereinbarung sind auch Steuerfolgen, Finanzierung und Sicherheiten zu bedenken. Fristen und eine mögliche Verjährung verdienen gesonderte Prüfung. Eine transparente Berechnung hilft beiden Seiten, unrealistische Forderungen zu vermeiden und einen belastbaren Vergleich über den tatsächlichen Zahlungsanspruch zu finden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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