Welche Regelungen sind möglich?
Typische Inhalte betreffen den Güterstand, den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Statt vollständiger Gütertrennung lässt sich beispielsweise vereinbaren, ein Unternehmen unter näher bestimmten Bedingungen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Regelungen zu Altersvorsorge oder Ausgleichszahlungen können Nachteile des anderen Ehegatten auffangen. Nicht jede familiäre Frage steht jedoch zur freien Verfügung. Insbesondere können Eltern den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder nicht einfach wirksam beseitigen. Auch für den Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt gelten zwingende Grenzen. Die einzelnen Regelungskomplexe sollten deshalb getrennt geprüft und anschließend aufeinander abgestimmt werden.
Welche Form muss eingehalten werden?
Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden. Eine privat unterschriebene Vereinbarung über Gütertrennung genügt nicht. Für Vereinbarungen über Scheidungsfolgen können weitere Formvorschriften einschlägig sein, etwa § 1585c BGB beim nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung. Die notarielle Beurkundung sorgt für rechtliche Aufklärung und Dokumentation. Sie ersetzt jedoch nicht die persönliche Prüfung, ob die wirtschaftlichen Folgen den eigenen Interessen entsprechen. Ein Vertragsentwurf sollte rechtzeitig vorliegen; Vermögen, Schulden und geplante berufliche Veränderungen müssen verständlich offengelegt werden.
Wann kann der Vertrag unwirksam sein?
Für die Wirksamkeitskontrolle kommt es insbesondere auf die Verhältnisse beim Vertragsschluss an. Zu würdigen sind die wirtschaftlichen Positionen, das geplante Familienmodell, mögliche Abhängigkeiten und der Umfang aufgegebener Rechte. Eine ungleiche Vereinbarung ist nicht schon wegen jeder Ungleichheit sittenwidrig. Problematisch wird jedoch eine einseitige Belastung besonders schutzwürdiger Scheidungsfolgen ohne angemessenen Ausgleich und unter weiteren belastenden Umständen. Schwangerschaft oder ein Vermögensgefälle führen für sich genommen nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Maßgeblich bleibt die konkrete Gesamtsituation, einschließlich der tatsächlichen Möglichkeit, informiert und frei zu entscheiden.
Rechtsprechung: Zwei Stufen der Kontrolle
Der BGH erläuterte im Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – die Wirksamkeitskontrolle beim Vertragsschluss und eine spätere Ausübungskontrolle. Zunächst ist eine mögliche Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu prüfen. Auch ein wirksamer Vertrag kann später einer Korrektur nach § 242 BGB bedürfen, wenn seine Berufung auf die vereinbarte Lastenverteilung unzumutbar wird. Die Entscheidung verlangt eine Gesamtbetrachtung von Lebensplanung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgleichsvorteilen. Sie erlaubt keine pauschale Bewertung allein nach einzelnen gestrichenen Ansprüchen.
Warum sind Änderungen der Lebensplanung relevant?
Ein Vertrag für zwei dauerhaft voll berufstätige Personen kann bei langjähriger Kinderbetreuung wirtschaftlich ganz andere Folgen entwickeln. Dasselbe gilt bei Krankheit, Unternehmensgründung oder einem Umzug ins Ausland. Deshalb sind Überprüfungsklauseln und klar definierte Anpassungsanlässe sinnvoll. Eine Änderung geschieht nicht automatisch durch den bloßen Zeitablauf. Auch spätere Abreden müssen die erforderliche Form einhalten. Bei internationalen Bezügen sind anwendbares Recht und Anerkennung gesondert zu klären. Eine deutsche Vertragsvorlage bietet dafür nicht ohne Weiteres eine tragfähige Lösung.
Was sollte vor der Unterschrift geklärt werden?
Hilfreich sind Vermögensaufstellungen, aktuelle Vorsorgeinformationen und mehrere realistische Zukunftsszenarien. Welche Ansprüche entfallen bei einer frühen Scheidung, nach langer Kinderbetreuung oder bei Krankheit? Wer finanziert zusätzliche Altersvorsorge und wann werden Ausgleichszahlungen fällig? Eine verständliche Berechnung macht diese Folgen greifbar. Der Entwurf sollte außerdem erkennen lassen, wie einzelne Klauseln zusammenwirken und welche Folgen eine teilweise Unwirksamkeit hätte. So wird aus einer allgemeinen Vorlage eine Vereinbarung, die zur konkreten Ehe und ihrer finanziellen Planung passt.