Wann liegt ein Getrenntleben vor?
Getrenntleben setzt grundsätzlich voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn die Lebensbereiche tatsächlich entsprechend getrennt werden. Bloßer Streit oder eine vorübergehende berufliche Abwesenheit genügt dagegen nicht. Für den Unterhalt sollte der Beginn möglichst nachvollziehbar dokumentiert sein. Der Anspruch entsteht nicht erst mit einem Scheidungsantrag. Umgekehrt führt eine Trennung nicht automatisch zu einer Zahlung in bestimmter Höhe; die wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.
Wie wird das Einkommen ermittelt?
Ausgangspunkt sind regelmäßig die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Ehegatten. Dazu können neben laufendem Arbeitsentgelt auch Sonderzahlungen, selbständige Einkünfte und bestimmte Vermögensvorteile gehören. Steuerrechtliches Netto und unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen sind nicht immer identisch. Berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Vorsorge und berücksichtigungsfähige Schulden können die Rechnung beeinflussen. Auch Kindesunterhalt und Rangverhältnisse sind zu beachten. Eine pauschale Halbierung des Gehaltsunterschieds liefert deshalb keinen verlässlichen Zahlbetrag. Die anzuwendenden Leitlinien helfen bei der Berechnung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einkommens und der persönlichen Lebensumstände.
Muss der bisher nicht berufstätige Ehegatte arbeiten?
§ 1361 Absatz 2 BGB verlangt eine Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bedeutung haben frühere Berufstätigkeit, Ehedauer, Kinderbetreuung, Alter und tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten. Der bisherige Lebenszuschnitt wird während der Trennung zunächst stärker geschützt als nach endgültiger Scheidung. Daraus folgt jedoch kein ausnahmsloses Recht, ein volles Jahr jede zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung können die Anforderungen steigen. Wer sich auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten oder Betreuungshindernisse beruft, sollte die tatsächlichen Umstände und gegebenenfalls Bewerbungsbemühungen dokumentieren können.
Rechtsprechung: Die Erwerbsobliegenheit ist abgestuft
Im Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10 – erläuterte der BGH die Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt bei der Frage nach einer Erwerbstätigkeit. Während der Trennung gelten zunächst großzügigere Maßstäbe; bei verfestigter Trennung nähern sie sich den Anforderungen nach der Scheidung an. Die Betreuung minderjähriger Kinder ist dabei erheblich. Das Urteil zeigt, weshalb weder sofortige Vollzeitarbeit noch eine starre arbeitsfreie Übergangsphase unabhängig vom Einzelfall verlangt oder zugesichert werden kann.
Wie werden Auskunft und rückständiger Unterhalt gesichert?
Über § 1361 Absatz 4 BGB sind insbesondere die Auskunftsregeln des § 1605 BGB entsprechend anwendbar. Benötigt werden vollständige Einkommensangaben und geeignete Belege, bei Selbständigen regelmäßig Unterlagen über einen aussagekräftigen Zeitraum. Für rückständigen Unterhalt gelten zusätzliche Voraussetzungen; eine rechtzeitige Auskunftsaufforderung zur Geltendmachung des Anspruchs kann daher wichtig sein. Ihr Inhalt und Zugang sollten nachweisbar sein. Auf künftigen gesetzlichen Trennungsunterhalt kann nicht einfach wirksam verzichtet werden. Eine Vereinbarung über konkrete Berechnungsfragen oder Zahlungen ist hiervon zu unterscheiden und rechtlich sorgfältig einzuordnen.
Was ändert sich bei Scheidung oder neuen Umständen?
Mit Rechtskraft der Scheidung endet grundsätzlich die Grundlage des Trennungsunterhalts. Nachehelicher Unterhalt muss eigenständig geprüft werden; ein Anspruch setzt sich nicht automatisch unter denselben Bedingungen fort. Während der Trennung können Einkommensänderungen, Betreuungswechsel oder eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft relevant werden. Bestehende Titel sollten nicht durch eigenmächtige Zahlungseinstellung ignoriert werden. Für eine Anpassung sind Vergleich, gerichtliche Entscheidung und tatsächliche Änderungen gemeinsam zu prüfen. Eine aktuelle Berechnung und ein geordneter Nachweis der Veränderungen erleichtern eine rechtssichere Klärung offener Unterhaltsfragen.