Rechtsglossar · Familienrecht

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand einer Ehe, soweit deutsches Güterrecht gilt und kein abweichender Ehevertrag besteht. Trotz ihres Namens werden die Vermögen der Ehegatten nicht automatisch gemeinschaftlich. Jeder behält grundsätzlich sein Eigentum. Erst bei Beendigung des Güterstands kommt ein Ausgleich der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse in Betracht.

Wem gehören Haus, Konto und Unternehmen?

§ 1363 BGB unterscheidet zwischen Eigentum während der Ehe und späterem Ausgleich. Was ein Ehegatte allein erwirbt, wird durch die Hochzeit oder die weitere Ehe grundsätzlich nicht hälftiges Eigentum des anderen. Bei Grundstücken zeigt insbesondere das Grundbuch die Eigentumsverhältnisse. Gemeinsames Eigentum entsteht etwa durch einen entsprechenden gemeinsamen Erwerb. Auch Unternehmensanteile bleiben grundsätzlich dem jeweiligen Inhaber zugeordnet. Die wirtschaftliche Beteiligung über den Zugewinnausgleich ist hiervon zu trennen: Ein möglicher Zahlungsanspruch macht den anderen Ehegatten weder zum Miteigentümer eines Hauses noch zum Gesellschafter des Unternehmens.

Haftet man für die Schulden des Ehepartners?

Der Güterstand allein begründet keine allgemeine Haftung für fremde Schulden. Wer einen Kredit allein aufgenommen hat, bleibt grundsätzlich alleiniger Darlehensschuldner. Anders liegt es bei gemeinsam unterschriebenen Krediten, eigenen Bürgschaften oder besonderen gesetzlichen Verpflichtungstatbeständen. § 1357 BGB kann Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erfassen; daraus folgt keine uneingeschränkte Mitverpflichtung für sämtliche Anschaffungen. Vor einer Unterschrift sollte deshalb klar sein, ob jemand lediglich zustimmt oder selbst Schuldner beziehungsweise Sicherungsgeber wird. Die spätere Trennung beseitigt eine bereits eingegangene gemeinsame Kreditverpflichtung nicht.

Kann jeder frei über sein Vermögen verfügen?

Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Das Gesetz sieht jedoch Schutzvorschriften vor. Bei einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann nach § 1365 BGB die Zustimmung des anderen erforderlich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein einzelner Gegenstand betroffen sein, wenn er wirtschaftlich nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Für Haushaltsgegenstände enthält § 1369 BGB eine weitere Einschränkung. Daraus ergibt sich weder ein allgemeines Vetorecht bei jeder Ausgabe noch eine grenzenlose Verfügungsfreiheit. Gerade vor größeren Verkäufen müssen Vermögensstruktur und konkrete Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden.

Wie funktioniert der spätere Ausgleich?

Beim Zugewinnausgleich werden grundsätzlich Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehegatten verglichen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz. Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden besonders behandelt; Wertentwicklungen und Schulden können die Rechnung verändern. Es wird daher nicht einfach das gesamte vorhandene Vermögen halbiert. Bei Beendigung durch Tod gelten zudem besondere erbrechtliche Regeln. Güterrecht, Erbrecht und die tatsächliche Eigentumszuordnung müssen zusammen betrachtet werden, wenn es um die wirtschaftlichen Folgen für den überlebenden Ehegatten geht.

Rechtsprechung: Haushaltsgegenstände und Eigentum

Im Urteil vom 11. Mai 2011 – XII ZR 33/09 – befasste sich der BGH mit Haushaltsgegenständen im Alleineigentum eines Ehegatten. Solche Gegenstände werden nach der geltenden gesetzlichen Haushaltsverteilung grundsätzlich nicht dem anderen zu Eigentum zugewiesen; ihr Wert kann stattdessen dem Zugewinnausgleich unterliegen. Das Urteil behandelt daneben früheres Übergangsrecht. Für die Praxis verdeutlicht es die notwendige Trennung zwischen Eigentum, Verteilung gemeinschaftlicher Gegenstände und vermögensrechtlichem Ausgleich. Eine Nutzung durch beide Ehegatten beantwortet die Eigentumsfrage noch nicht abschließend.

Welche Unterlagen sollte man aufbewahren?

Kontoauszüge zum Beginn der Ehe, Kaufverträge, Grundbuchunterlagen und Nachweise über Schenkungen erleichtern eine spätere Klärung. Bei gemeinsam finanzierten Anschaffungen sollten Eigentum und interne Kostenverteilung ausdrücklich festgehalten werden. Wer von den gesetzlichen Regeln abweichen möchte, benötigt eine rechtlich passende ehevertragliche Gestaltung. Eine vorsorgliche Dokumentation ist auch ohne Trennungsabsicht hilfreich: Sie verhindert, dass nach vielen Jahren allein aufgrund fehlender Unterlagen über ursprüngliche Vermögenswerte, Kreditstände oder familiäre Zuwendungen gestritten werden muss.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

← Alle Begriffe im Familienrecht