Wann gelten fünf Jahre?
§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB sieht für Mängelansprüche bei Bauwerken grundsätzlich fünf Jahre vor. Erfasst werden auch entsprechende Planungs- und Überwachungsleistungen. Für andere Arbeiten an Sachen kann hingegen eine zweijährige Frist gelten; im Übrigen verweist das Gesetz auf die regelmäßige Verjährung. Nicht jeder Auftrag, der räumlich auf einer Baustelle ausgeführt wird, fällt automatisch unter die Fünfjahresregel. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des konkreten Werks. Lieferung, Montage, Wartung und grundlegende Erneuerung müssen dabei sorgfältig voneinander abgegrenzt werden.
Abnahme als Ausgangspunkt
Die zwei- und fünfjährigen Fristen des § 634a BGB beginnen grundsätzlich mit der Abnahme. Der Zeitpunkt der Rechnung oder der Entdeckung eines Mangels ist dafür regelmäßig nicht maßgeblich. Auch eine wirksame Abnahme durch schlüssiges Verhalten oder eine gesetzliche Abnahmefiktion kann relevant sein. Bei mehreren selbständig abgenommenen Leistungen können unterschiedliche Fristen laufen. Deshalb sollte die Fristberechnung nicht lediglich vom Datum des Einzugs ausgehen. Abnahmeprotokolle, Erklärungen und der tatsächliche Ablauf sind häufig die wichtigsten Unterlagen für eine verlässliche zeitliche Zuordnung.
Vertragliche Regeln und Arglist
Wirksam vereinbarte Vertragsbedingungen können andere Verjährungsregelungen enthalten. Besonders bei einer Einbeziehung der VOB/B muss geprüft werden, welche Bestimmungen tatsächlich gelten und einer Inhaltskontrolle standhalten. Eine bloße Überschrift über Gewährleistung genügt dafür nicht. Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, sieht § 634a Absatz 3 BGB besondere Regeln vor. Arglist ist mehr als eine nachlässige oder schlechte Ausführung. Die erforderlichen Kenntnisse und das Verschweigen müssen anhand konkreter Tatsachen beurteilt werden. Ein spät entdeckter Mangel beweist für sich allein noch keine Arglist.
BGH-Urteil zur Photovoltaikanlage
Der Bundesgerichtshof wandte im Urteil vom 2. Juni 2016, VII ZR 348/13, die fünfjährige Frist auf eine nachträglich auf einer Tennishalle errichtete Photovoltaikanlage an. Maßgeblich waren insbesondere der dauerhafte feste Einbau, die grundlegende Erneuerung und die Funktion für das Gebäude. Die Entscheidung betrifft diese konkrete bauliche Ausgestaltung. Daraus folgt keine allgemeine Fünfjahresfrist für jede gelieferte Solarkomponente oder jede Montageleistung. Das Beispiel zeigt, warum technische Einbindung und vereinbarter Leistungsumfang für die rechtliche Verjährungsprüfung entscheidend sein können.
Mängelanzeige allein sichert die Frist nicht
Eine einfache Aufforderung zur Reparatur hemmt die gesetzliche Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen können unter den Voraussetzungen des § 203 BGB eine Hemmung bewirken. Bestimmte gerichtliche Maßnahmen, etwa ein zulässiges selbständiges Beweisverfahren, kommen nach § 204 BGB in Betracht. Ein Anerkenntnis kann einen Neubeginn auslösen. Ob eine konkrete Nachbesserung ein solches Anerkenntnis darstellt, hängt von den Umständen ab. Ein unverbindlicher Besichtigungstermin sollte deshalb nicht ungeprüft als sichere Fristverlängerung behandelt werden. Auch das Ende einer Hemmung muss zuverlässig berechnet werden.
Was ist kurz vor Fristablauf wichtig?
Zunächst sollten Anspruchsgegner, Vertrag, Abnahmezeitpunkt und betroffene Mängel eindeutig feststehen. Danach ist zu klären, welche fristwahrende Maßnahme geeignet ist und rechtzeitig wirksam werden kann. Fotos und Gutachten sichern Tatsachen, ersetzen aber nicht automatisch eine verjährungshemmende Handlung. Bei mehreren Unternehmen muss die Wirkung gegenüber jedem möglichen Schuldner gesondert geprüft werden. Eine rechtzeitige strukturierte Prüfung verhindert, dass sich Beteiligte auf die falsche Frist oder auf eine nur vermeintlich verbindliche Reparaturzusage verlassen.