Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Sowiesokosten

Sowiesokosten sind Aufwendungen, die dem Besteller auch bei von Anfang an ordnungsgemäßer Herstellung zusätzlich entstanden wären. Im Baurecht können sie bei der Berechnung von Mangelbeseitigungsansprüchen als Vorteilsausgleich eine Rolle spielen. Gemeint sind nicht sämtliche tatsächlichen Sanierungskosten. Entscheidend ist, welche mangelfreie Leistung bereits für die vereinbarte Vergütung geschuldet war und welche zusätzlichen Kosten unabhängig vom Fehler erforderlich gewesen wären.

Der Vergleich beginnt beim vereinbarten Leistungsumfang

Zuerst muss festgestellt werden, welches Werk der Unternehmer für welchen Preis herstellen sollte. Hat er eine funktionierende Leistung vollständig versprochen, sind die dafür bereits geschuldeten Arbeiten nicht allein deshalb zusätzlich zu bezahlen, weil er sie zunächst weggelassen hat. Eine zu knappe eigene Kalkulation macht notwendige Vertragserfüllung nicht automatisch zu Sowiesokosten. Anders kann es bei zusätzlichen Leistungen liegen, die auch bei richtiger Planung oder Ausführung von Anfang an gesondert hätten vergütet werden müssen.

Mangelkosten und ohnehin notwendige Mehrkosten trennen

Kosten für den Ausbau einer fehlerhaften Konstruktion, zusätzliche Anfahrt oder die Wiederholung einer misslungenen Arbeit entstehen gerade wegen des Mangels. Sie sind nicht schon deshalb Sowiesokosten, weil eine Sanierung notwendig geworden ist. Davon zu unterscheiden ist ein zusätzlicher Bauteil oder Leistungsanteil, dessen ordnungsgemäße Herstellung auch ursprünglich nicht vom vereinbarten Preis umfasst gewesen wäre. Die Abgrenzung verlangt daher einen konkreten Vergleich zweier Abläufe und eine nachvollziehbare Betrachtung der vertraglichen Vergütung.

Die Rechtsprechung stellt auf den hypothetischen richtigen Ablauf ab

Der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 14. November 2017, VII ZR 65/14, den Umgang mit zusätzlichen Herstellungskosten. In Randnummer 37 beschreibt er den Vorteilsausgleich für Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre. Der Fall betraf außerdem veränderte anerkannte Regeln der Technik und die erforderliche Information des Auftraggebers. Das Urteil erlaubt keine pauschale Kürzung jedes Sanierungsangebots. Der konkrete Vertragsinhalt und die zusätzliche Kostenursache bleiben entscheidend.

Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht die Abgrenzung

Ein Unternehmer verlangt für die Sanierung insgesamt 20.000 Euro. Davon entfallen nach nachvollziehbarer Prüfung 4.000 Euro auf einen Zusatz, den der Besteller auch bei ursprünglich richtiger Ausführung gesondert hätte bezahlen müssen. Nur wenn diese Annahme vertraglich und technisch trägt, kann dieser Anteil als Sowiesokosten relevant sein. Die übrigen 16.000 Euro werden nicht allein durch dieselbe Bezeichnung ebenfalls abziehbar. Die Rechnung ist ein vereinfachtes Beispiel und ersetzt keine Prüfung einzelner Leistungspositionen.

Nicht mit einem allgemeinen Altersabzug verwechseln

Sowiesokosten betreffen den Aufwand, der schon bei ordnungsgemäßer ursprünglicher Herstellung zusätzlich erforderlich gewesen wäre. Ein behaupteter Vorteil durch spätere Erneuerung oder längere Nutzbarkeit ist eine andere Frage. Ebenso wenig sind Sowiesokosten mit ohnehin geschuldeten, aber noch unbezahlten Rechnungen identisch. Wer unterschiedliche Abzüge vermischt, kann den Anspruch unzutreffend kürzen. Für jede Position sollte deshalb erklärt werden, ob sie Vertragsleistung, mangelbedingter Mehraufwand oder tatsächlich unabhängig vom Mangel erforderlicher Zusatz ist.

Welcher Anspruch verfolgt wird, bleibt wichtig

Bei Nacherfüllung nach § 635 BGB und bei Selbstvornahme nach § 637 BGB können unterschiedliche Abwicklungsschritte erforderlich sein. Die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, notwendige Nacherfüllungsaufwendungen zu tragen, wird nicht durch eine unbegründete Sowiesokostenbehauptung beseitigt. Umgekehrt darf die Anspruchsberechnung einen tatsächlich ausgleichspflichtigen Vorteil nicht einfach ignorieren. Auch die Voraussetzungen der gewählten Anspruchsart, etwa eine erforderliche Fristsetzung, müssen unabhängig von der Kostenaufteilung erfüllt sein. Ein Streit über die Höhe ersetzt diese Anspruchsprüfung nicht.

Welche Unterlagen die Aufteilung überprüfbar machen

Benötigt werden ursprünglicher Vertrag, Leistungsbeschreibung, Preisvereinbarungen und ein nach Positionen aufgeschlüsselter Sanierungsansatz. Dazu kommen gegebenenfalls technische Feststellungen zum richtigen ursprünglichen Aufbau. Pauschale Prozentsätze ohne Leistungsbezug sind wenig belastbar. Eine fachgerechte Prüfung erklärt insbesondere, weshalb eine Position nicht bereits im Preis enthalten war. Erst dann lässt sich feststellen, ob ein berechtigter Vorteilsausgleich vorliegt oder der Unternehmer lediglich eigene Kosten mangelhafter Vertragserfüllung auf den Besteller verlagern möchte.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen