Erstellen und Prüfen sind unterschiedliche Aufgaben
Der Tragwerksplaner entwickelt die statische Lösung und die zugehörigen Nachweise im übernommenen Umfang. Ein gesonderter Prüfer untersucht bestimmte Unterlagen nach seiner eigenen Aufgabenstellung. Diese Kontrolle ersetzt nicht automatisch die ursprüngliche Planungsverantwortung. Ebenso ist zu unterscheiden, ob nur Berechnungen oder auch die entsprechende Bauausführung kontrolliert werden sollen. Eine bloße Prüfbescheinigung beweist deshalb nicht ohne Weiteres, dass jedes Bauteil auf der Baustelle richtig hergestellt wurde. Gegenstand und Reichweite der Prüfung müssen konkret festgestellt werden.
Privater Auftrag oder öffentliches Amt
Eine technisch ähnliche Kontrolle kann rechtlich unterschiedlich organisiert sein. Bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit können § 839 BGB und Artikel 34 GG eine Rolle spielen. Bei privatrechtlichem Prüfauftrag sind dagegen insbesondere die Vertragsregeln zu betrachten. Die Bezeichnung Prüfingenieur oder Sachverständiger löst diese Zuordnung nicht allein. Erforderlich ist eine Prüfung der tatsächlichen Funktion und der maßgeblichen gesetzlichen Regelung. Bundesland, damalige Rechtsfassung und konkrete Bestellung können deshalb entscheidend sein. Eine pauschale Aussage über sämtliche Prüfstatiker wäre unzutreffend.
Der Bundesgerichtshof entschied einen konkreten hessischen Fall
Am 31. März 2016, III ZR 70/15, behandelte der Bundesgerichtshof einen vom Bauherrn nach der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragten Sachverständigen. Nach der dortigen Gestaltung lag ein privatrechtlicher Werkvertrag vor. Dieser schützte den Bauherrn auch vor Schäden aufgrund mangelhafter Baustatik und diente nicht lediglich der Bescheinigung für die Behörde. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich diese historische landesrechtliche Konstellation. Sie darf nicht ungeprüft als Aussage über sämtliche heutigen Prüfmodelle aller Bundesländer verwendet werden.
Der Vertragszweck bestimmt den geschuldeten Prüferfolg
Bei einem privaten Prüfvertrag ist zu untersuchen, welches Ergebnis zugesagt wurde. § 631 BGB erfasst auch einen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg. Eine Kontrolle kann deshalb mehr sein als die rein formale Weitergabe fremder Unterlagen. Das bedeutet aber keine unbegrenzte Garantie gegen jeden Schaden am Gebäude. Maßgeblich sind übernommener Prüfbereich, notwendige Prüfschritte und der ursächliche Zusammenhang mit einem späteren Mangel. Ein Schaden außerhalb des Auftrags ist nicht allein wegen einer früheren Beteiligung des Prüfers automatisch von ihm zu ersetzen.
Beispiel einer fehlerhaften Lastannahme
Die Statik enthält eine Lastannahme, die für einen vorgesehenen Nutzungsbereich unzureichend sein kann. Wird dieser Nachweis geprüft, ist zu klären, ob der Fehler vom Prüfauftrag erfasst und fachlich erkennbar war. Daneben kann der ursprüngliche Tragwerksplaner verantwortlich sein. Kommt eine abweichende Ausführung hinzu, entsteht eine weitere Ebene. Die bloße Feststellung eines späteren Risses genügt daher nicht zur vollständigen Haftungszuordnung. Benötigt werden Unterlagen, Prüfvermerke und eine technische Erklärung des konkreten Zusammenhangs.
Bauüberwachung ist nicht automatisch vollständig eingeschlossen
Die Untersuchung von Planungsunterlagen und die Kontrolle der tatsächlichen Herstellung können getrennt beauftragt sein. Eine richtige Berechnung nützt wenig, wenn auf der Baustelle wesentliche Vorgaben nicht eingehalten werden; dies erweitert den Prüfauftrag aber nicht automatisch. Deshalb müssen auch einzelne Besichtigungen nach ihrem Zweck eingeordnet werden. Der genannte BGH-Fall umfasste eine bestimmte gesetzlich ausgestaltete Prüfung und Bauüberwachung. Aus ihm folgt keine universelle Übernahme der vollständigen Objektüberwachung durch jeden mit einer Prüfstatik betrauten Fachmann.
Für die Prüfung zuerst Funktion und Unterlagen klären
Wichtig sind Auftragsschreiben, einschlägige Rechtsgrundlage und deren zeitliche Fassung. Hinzu kommen die geprüften Nachweise, Prüfberichte und etwaige Baustellenfeststellungen. Erst danach lässt sich der richtige Anspruchsgegner mit seiner konkreten Pflicht bestimmen. Das verhindert, dass eine private Vertragsfrage vorschnell als Amtshaftung oder eine hoheitliche Aufgabe als gewöhnlicher Werkvertrag behandelt wird. Die technische Fehleranalyse und die rechtliche Funktionszuordnung ergänzen sich; keine dieser beiden Prüfungen ersetzt die andere.