Was die Bauausführungskontrolle leisten soll
Anlage 10.1 HOAI beschreibt die Kontrolle gegenüber Genehmigung, Ausführungsunterlagen, Unternehmerverträgen und einschlägigen Anforderungen. Dazu kommen etwa Koordination fachlich Beteiligter und Dokumentation des Bauablaufs. Welche Aufgaben im konkreten Fall tatsächlich übernommen wurden, richtet sich nach der Vereinbarung. Die Überwachung ersetzt die eigene Herstellungspflicht des ausführenden Unternehmens nicht. Ein Baumangel kann deshalb Fragen gegenüber mehreren Beteiligten auslösen. Ihre jeweiligen Beiträge müssen konkret ermittelt werden, statt aus dem sichtbaren Fehler automatisch alleinige Verantwortung eines bestimmten Beteiligten abzuleiten.
Kontrollumfang und tatsächliche Baustellenabläufe verbinden
Erforderliche Kontrollen müssen zur Art der Arbeiten und zum erkennbaren Risiko passen. Nicht jede Aufgabe verlangt eine dauernde Anwesenheit bei jeder einzelnen Handbewegung. Umgekehrt genügt eine gelegentliche Besichtigung nicht automatisch jeder übernommenen Überwachungspflicht. Besonders wichtig sind Arbeitsabschnitte, deren Fehler später verdeckt werden oder erhebliche Folgen auslösen können. Die konkrete Beurteilung benötigt daher Bauablauf, Kontrollmöglichkeiten und dokumentierte Feststellungen. Eine nachträgliche bloße Behauptung, man sei oft vor Ort gewesen, beantwortet diese Fragen nicht vollständig.
Auch bereitgestellte Planung kann eine Rolle spielen
Der Bundesgerichtshof entschied am 27. November 2008, VII ZR 206/06, zur Verantwortungsverteilung bei übersehenen Planungsfehlern. Der Bauherr muss dem bauaufsichtsführenden Architekten grundsätzlich mangelfreie Pläne zur Verfügung stellen. Ein Verschulden seines eingesetzten Planers kann ihm im Verhältnis zum Überwacher zugerechnet werden. Dessen eigener Beitrag ist dennoch nach seiner besonderen Aufgabe zu gewichten; ein vollständiger Haftungsausschluss bleibt eine Ausnahme. Die Entscheidung verdeutlicht, weshalb Planungs- und Überwachungsfehler trotz desselben Bauwerksschadens gesondert bewertet werden müssen.
Dokumentation und Rechnungsprüfung sind eigene Arbeitsschritte
Das Leistungsbild umfasst neben der technischen Kontrolle unter anderem Aufmaß, Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle. Die dabei geschuldeten Leistungen hängen vom Auftrag ab. Ein geprüfter Rechnungsbetrag bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Bauleistungen mangelfrei oder rechtlich abschließend abgenommen sind. Ebenso beweist ein Bautagebuch allein noch nicht ausreichende technische Kontrollen. Unterschiedliche Arbeitsergebnisse müssen ihren jeweiligen Zweck erfüllen. Für eine Prüfung ist daher wichtig, welche Daten erhoben wurden und welche Entscheidung oder Zahlung auf welcher konkreten Grundlage empfohlen wurde.
Beispiel einer verdeckten Abdichtungsarbeit
Eine Abdichtung wird hergestellt und anschließend überbaut. Zeigt sich später Feuchtigkeit, ist zu untersuchen, ob ein Ausführungsfehler und gegebenenfalls eine verletzte Überwachungspflicht vorlagen. Relevant sind vorgesehene Kontrollen, erkennbare Risiken und der Zeitpunkt, zu dem der Fehler noch feststellbar war. Auch eine ungeeignete Planung kann mitgewirkt haben. Das spätere Schadensbild allein erklärt deshalb nicht die gesamte Verantwortungsverteilung. Die rechtliche Bewertung muss den Arbeitsablauf rekonstruieren und die jeweiligen vertraglichen Aufgaben der Beteiligten berücksichtigen.
Bauherrnabnahme und spätere Betreuung unterscheiden
Bei der Organisation einer Abnahme können Mängelfeststellung und eine Empfehlung für den Auftraggeber zum Überwachungsauftrag gehören. Das ist nicht ohne Weiteres eine eigene umfassende Abnahmevollmacht. Nach Bauabschluss können Aufgaben der Objektbetreuung folgen, wenn sie beauftragt sind. Sie sind nicht allein deshalb stets enthalten, weil zuvor eine Überwachung stattfand. Auch die Abnahme der Architektenleistung ist von der Abnahme einzelner Bauunternehmerleistungen zu unterscheiden. Unterschiedliche Vertragsverhältnisse und Leistungsstände müssen dabei nachvollziehbar auseinandergehalten werden.
Haftung setzt einen konkreten Pflichtverstoß voraus
Bei einem Schaden sind übernommene Pflicht, Verletzung und ursächliche Folge festzustellen. Die Schwere eines Mangels ersetzt nicht automatisch jede Prüfung von Organisation oder Verschulden. In VII ZR 206/06 begrenzte der Bundesgerichtshof auch Rückschlüsse aus schwerwiegenden Baumängeln auf eine arglistähnliche Organisationsverletzung. Für belastbare Ansprüche helfen deshalb Vertrag, Pläne, Kontrollunterlagen und technische Feststellungen. Eine solche Darstellung zeigt, welche eigene Leistung fehlerhaft war und wie sie zum konkreten Schaden beigetragen hat.