Von der genehmigten Idee zur baubaren Lösung
Anlage 10.1 HOAI beschreibt für Gebäude und Innenräume die Erarbeitung aller notwendigen Einzelangaben bis zur ausführungsreifen Lösung. Dazu gehören erforderliche Detail- und Konstruktionszeichnungen. Eine allgemeine Entwurfszeichnung zeigt häufig noch nicht, wie Anschlüsse, Übergänge oder besondere Bauteile tatsächlich hergestellt werden sollen. Welche Detaillierung erforderlich ist, hängt von Art und Größe des Objekts ab. Der Planungsauftrag darf deshalb weder auf jede beliebige Skizze reduziert noch ohne Prüfung auf sämtliche denkbaren Spezialdetails erweitert werden.
Fachplanungen und Schnittstellen berücksichtigen
Die Objektplanung muss mit den erforderlichen Beiträgen anderer fachlich Beteiligter zusammenpassen. Ein Detail kann etwa Tragwerk, Abdichtung und technische Leitungsführung zugleich betreffen. Das Leistungsbild sieht deshalb Koordination und Integration vor. Daraus folgt nicht automatisch, dass der Objektplaner jede Fachberechnung selbst erstellt. Wichtig ist vielmehr, welche Aufgabe wer übernimmt und ob die Ergebnisse widerspruchsfrei verwendbar sind. Eine technisch richtige Einzelplanung kann für die tatsächliche Ausführung unzureichend bleiben, wenn eine entscheidende Schnittstelle ungeklärt ist.
Bereits abgeschlossene Planung und spätere Änderung trennen
Der Bundesgerichtshof entschied am 26. Juli 2007, VII ZR 42/05, zu Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Tragwerks. Werden vertragliche Planungsgrundlagen nach Abschluss der Leistungen geändert, können die dadurch notwendigen neuen Leistungen grundsätzlich außerhalb des bisherigen Umfangs liegen, sofern nicht anders vereinbart. Zugleich unterschied das Gericht notwendige Abstimmung von abgeschlossener Neuplanung. Die Entscheidung ist kein allgemeiner Zusatzhonoraranspruch für jede Korrektur. Zuerst muss ermittelt werden, was bereits vollständig geschuldet war und warum die Änderung erforderlich wurde.
Fehlerkorrektur ist nicht automatisch vergütungspflichtige Neuplanung
Muss ein Planer einen eigenen Fehler beseitigen, kann dies Teil seiner bestehenden Vertragspflicht sein. Anders kann eine zusätzliche Aufgabe aufgrund geänderter Vorgaben des Bestellers liegen. Auch dann sind Vereinbarung und Vergütung gesondert zu prüfen. Der Begriff Planrevision erklärt den rechtlichen Grund noch nicht. Hilfreich ist der Vergleich zwischen ursprünglicher Aufgabe, abgeschlossenem Leistungsstand und späterem Änderungswunsch. Erst daraus lässt sich beurteilen, ob ordnungsgemäße Fertigstellung oder eine tatsächlich neue Planungsleistung verlangt wird.
Beispiel eines geänderten Deckendurchbruchs
Die Tragwerksplanung ist abgeschlossen. Danach soll auf Wunsch des Bauherrn ein größerer Durchbruch an anderer Stelle entstehen. Nun können neue statische Berechnungen und geänderte Ausführungsunterlagen erforderlich sein. Ob sie gesondert zu vergüten sind, hängt vom vereinbarten Umfang und der konkreten Änderung ab. War der ursprüngliche Plan dagegen schon für die damals bestellte Nutzung unzureichend, liegt die Frage anders. Ein und dieselbe neue Zeichnung kann daher je nach Ursache zusätzliche Leistung oder geschuldete Fehlerbeseitigung darstellen.
Montagepläne und Bauüberwachung bleiben eigene Aufgaben
Die Ausführungsplanung ist von der praktischen Kontrolle auf der Baustelle zu unterscheiden. Auch Werkstatt- oder Montagezeichnungen ausführender Unternehmen haben eine eigene Funktion. Das aktuelle Leistungsbild enthält bestimmte Überprüfungsaufgaben; daraus folgt aber nicht ungeprüft die vollständige Verantwortung für jede fremde Detailkonstruktion. Der Auftrag muss die Schnittstellen erkennen lassen. Umgekehrt befreit ein späterer Montageplan nicht automatisch von einer zuvor übernommenen eigenen Planungsaufgabe. Entscheidend ist, welche Unterlage welche technische Entscheidung verbindlich festlegt und wer sie prüfen muss.
Planstände müssen eindeutig nachvollziehbar sein
Wichtig sind freigegebene Zeichnungen, Änderungskennzeichnungen und ihre tatsächliche Weitergabe an die Ausführenden. Überholte und aktuelle Fassungen sollten sich klar unterscheiden lassen. Bei einem Schaden müssen Auftragsumfang und tatsächlich verwendete Planung zusammen untersucht werden. Die bloße Zahl erstellter Zeichnungen beweist weder Vollständigkeit noch einen Zusatzauftrag. Eine belastbare Dokumentation zeigt vielmehr, welche Lösung zum maßgeblichen Zeitpunkt ausführungsreif vorliegen sollte und weshalb bestimmte weitere Bearbeitungen erforderlich wurden. Das erleichtert die Prüfung von Mangel und Vergütung gleichermaßen.