Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind fachlich anerkannte und praktisch bewährte technische Maßstäbe für eine Leistung. Im Bauvertrag können sie für die geschuldete Qualität und die Beurteilung eines Mangels wesentlich sein. Sie sind weder mit jeder veröffentlichten DIN-Norm noch mit jeder technisch neuesten Lösung gleichzusetzen. Entscheidend bleiben der konkrete Vertragsinhalt, der maßgebliche Zeitpunkt und der tatsächlich anerkannte fachliche Standard.

Technischer Standard und vereinbarter Erfolg zusammen betrachten

§ 633 BGB verlangt ein Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit und der geschuldeten Eignung. Technische Regeln können diese Anforderungen konkretisieren. Eine ausdrücklich vereinbarte höhere Qualität kann darüber hinausgehen. Umgekehrt erklärt die bloße Einhaltung eines einzelnen technischen Merkblatts nicht automatisch den gesamten geschuldeten Erfolg. Vertragszweck, besondere Anforderungen und tatsächliche Funktionsfähigkeit sind gemeinsam zu prüfen. Ein Werk kann daher nicht allein durch die Aussage regelgerecht abschließend bewertet werden, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Standard und welchen Leistungsumfang sich dies bezieht.

DIN-Normen sind Hinweise auf den fachlichen Maßstab

Technische Normen können anerkannte Regeln wiedergeben und die Prüfung erleichtern. Sie sind aber nicht schon allein wegen ihrer Veröffentlichung identisch mit dem jeweils tatsächlich anerkannten Stand. Eine Norm kann von der technischen Entwicklung überholt sein oder eine bestimmte Frage nicht vollständig erfassen. Deshalb müssen Anwendungsbereich und Fassung festgestellt werden. Ein pauschaler Verweis auf eine bekannte Nummer genügt nicht immer. Ebenso beweist eine Abweichung ohne weitere Prüfung noch nicht jede behauptete Funktionsstörung oder einen bestimmten Schaden.

Der Zeitpunkt kann bei laufenden Bauarbeiten entscheidend werden

Der Bundesgerichtshof entschied am 14. November 2017, VII ZR 65/14, zu einem VOB/B-Vertrag. Grundsätzlich waren die bei Abnahme geltenden anerkannten Regeln einzuhalten, auch wenn sie sich nach Vertragsschluss geändert hatten. Das erforderte regelmäßig Information des Auftraggebers über Änderung, Folgen und Risiken. Die Entscheidung ist anhand des konkreten Vertrags einzuordnen. Eine später veröffentlichte technische Erkenntnis macht deshalb nicht pauschal jedes längst abgeschlossene Bauwerk rückwirkend mangelhaft. Neubaupflicht und Bewertung eines unverändert älteren Bestands sind unterschiedliche Fragen.

Eine technische Änderung verlangt eine informierte Entscheidung

Im genannten Urteil beschrieb der Bundesgerichtshof die Wahl zwischen Einhaltung des neuen Maßstabs und dem bewussten Absehen davon. Zusätzliche, vom Preis nicht erfasste Leistungen konnten dabei Vergütungsfragen auslösen. Daraus folgt weder eine freie einseitige Kostenerhöhung noch die Erlaubnis, jede gewünschte Abweichung kommentarlos auszuführen. Inhalt und Reichweite einer Vereinbarung müssen geprüft werden. Ein erforderlicher Hinweis sollte so verständlich sein, dass der Auftraggeber die technische und wirtschaftliche Bedeutung tatsächlich nachvollziehen kann.

Beispiel einer geänderten Ausführungsanforderung

Während eines länger dauernden Projekts ändern sich anerkannte Anforderungen an eine bestimmte Konstruktion. Der Unternehmer darf die Frage nicht allein mit dem alten Angebotsdatum erledigen. Zu prüfen sind der geschuldete Standard, die bereits getroffene Vereinbarung und notwendige zusätzliche Arbeiten. Der Auftraggeber benötigt Informationen über Folgen und Risiken. Eine bloße Bemerkung, die neue Ausführung sei teurer, erklärt noch nicht, ob eine echte Vertragsänderung oder ohnehin geschuldete mangelfreie Herstellung vorliegt. Dafür ist der konkrete Leistungs- und Preisumfang maßgeblich.

Abweichung, Mangel und Schadensersatz sind getrennte Ebenen

Eine technische Abweichung kann einen Mangel begründen. Für bestimmte weitere Ansprüche sind zusätzliche Voraussetzungen erforderlich. § 634 BGB unterscheidet unter anderem Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz. Ein fehlender wirtschaftlicher Folgeschaden schließt daher nicht automatisch jede Mängelprüfung aus. Umgekehrt macht ein technischer Fehler nicht jede geltend gemachte Geldforderung berechtigt. Benötigt werden eine passende Anspruchsgrundlage und die nachvollziehbare Zuordnung ihrer Voraussetzungen. Die technische Bewertung ist wichtig, ersetzt diese rechtliche Prüfung aber nicht.

Welche Unterlagen einen Standardvergleich ermöglichen

Wesentlich sind Leistungsbeschreibung, Ausführungszeit und Abnahme sowie die konkret herangezogene technische Regel mit ihrer Fassung. Hinzu kommen fachliche Erkenntnisse zum Anerkennungsstand und dokumentierte Hinweise. Bei Streit kann Sachverständigenbeweis erforderlich sein. Eine belastbare Bewertung erklärt dann, welche Anforderung für welche Leistung galt und worin die tatsächliche Abweichung besteht. So werden bloße Etiketten wie veraltet oder modern durch einen sachlich nachvollziehbaren Vergleich ersetzt. Erst daraus lassen sich konkrete Vertragsfolgen ableiten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen