Warum zwei Krankheiten nicht doppelt zählen
Das Entgeltfortzahlungsgesetz knüpft an die krankheitsbedingte Verhinderung bei der Arbeitsleistung an. Wird eine bereits arbeitsunfähige Person zusätzlich durch eine andere Erkrankung arbeitsunfähig, beginnt nicht allein deshalb ein weiterer Zahlungszeitraum. Mehrere medizinische Ursachen können denselben durchgehenden Verhinderungsfall bilden. Maßgeblich ist nicht, ob Hausarzt und Facharzt unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen. Entscheidend bleibt, ob die erste Krankheit noch Arbeitsunfähigkeit verursachte, als die zweite hinzutrat. Der Begriff beschreibt damit die zeitliche Überlagerung unterschiedlicher Erkrankungen und keine medizinische Gesamtdiagnose.
Wann ein neuer Verhinderungsfall vorliegt
Ein neuer Fall kann beginnen, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war und erst danach eine weitere Erkrankung Arbeitsunfähigkeit auslöst. Dazwischen muss nicht zwingend ein voller Arbeitstag liegen. Auch nachgewiesene Arbeitsfähigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit kann bedeutsam sein. Eine Bescheinigung bis Freitag und eine neue Bescheinigung ab Montag beweisen für sich genommen jedoch keine Genesung am Wochenende. Der Zeitpunkt des Endes und des Neubeginns muss anhand der medizinischen Umstände und der konkreten Tätigkeit nachvollziehbar werden.
Der Unterschied zur Fortsetzungserkrankung
Bei einer Fortsetzungserkrankung kehrt dasselbe Grundleiden nach einer Unterbrechung zurück. Dafür enthält § 3 Absatz 1 Satz 2 EFZG besondere Sechsmonats- und Zwölfmonatsregeln. Die Einheit des Verhinderungsfalls betrifft dagegen unterschiedliche Krankheiten, deren arbeitsverhindernde Wirkung sich überschneidet. Beide Probleme können im selben Abrechnungsstreit auftreten, dürfen aber nicht mit demselben Prüfmaßstab beantwortet werden. Insbesondere lässt sich die Beweislast für eine behauptete Fortsetzungserkrankung nicht unverändert auf die Frage übertragen, ob eine neue Krankheit erst nach Genesung eingetreten ist.
Ein praktisches Zeitbeispiel
Ein Beschäftigter ist seit Anfang März wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Vor dessen Ende führt eine geplante Operation zusätzlich zu Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn die Klinik eine neue Erstbescheinigung ausstellt, kann die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen seit Beginn des ursprünglichen Ausfalls enden. War die erste Arbeitsunfähigkeit hingegen nachweislich bereits beendet, bevor die Operation Arbeitsunfähigkeit auslöste, kommt ein neuer Anspruch in Betracht. Entscheidend ist die Arbeitsfähigkeit vor der Operation, nicht der Umstand, dass ein anderer Fachbereich behandelt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Im Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 prüfte das BAG einen unmittelbar anschließenden operativen Ausfall nach einer längeren psychischen Erkrankung. Die Arbeitnehmerin konnte nicht beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig beendet gewesen war. Die neue Erstbescheinigung genügte dafür nicht. Das Gericht hob außerdem hervor, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang einen einheitlichen Fall indizieren kann, auch wenn nur arbeitsfreie Tage dazwischenliegen. Daraus folgt keine ausnahmslose Vermutung für sämtliche aufeinanderfolgenden Erkrankungen.
Welche Tatsachen im Prozess zählen
Wer einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch verlangt, muss bei entsprechendem Streit nachvollziehbar darlegen, wann die bisherige Arbeitsunfähigkeit endete und wodurch die neue Arbeitsunfähigkeit ausgelöst wurde. Ärztliche Unterlagen, Behandlungsverläufe und eine gezielte Entbindung von der Schweigepflicht können dafür relevant sein. Eine pauschale Erklärung, man habe sich zwischendurch besser gefühlt, beantwortet die Frage nach der konkreten Arbeitsfähigkeit nicht immer. Ebenso wenig ersetzt eine rückblickende Einschätzung des Arbeitgebers medizinische Feststellungen. Maßgeblich sind die gesundheitlichen Anforderungen der tatsächlich geschuldeten Tätigkeit.
Wie sich eine Abrechnung überprüfen lässt
Die Kontrolle beginnt mit einer tagegenauen Übersicht der Erkrankungszeiträume, den bereits vergüteten Wochen und dem behaupteten Überschneidungszeitpunkt. Krankengeld und Entgeltfortzahlung sind getrennte Ansprüche; ein Streit mit dem Arbeitgeber klärt die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht automatisch. Bei mehreren Beteiligten können abgestimmte Auskünfte erforderlich werden. Zugleich sollten vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen für die Lohnforderung geprüft werden. Eine medizinische Klärung kann Zeit brauchen, wahrt aber für sich allein keine arbeitsrechtliche Frist zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung.