Welche Pflichten bestehen bei einer Erkrankung?
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Das gilt auch bei elektronischer Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten. Für gesetzlich Versicherte sieht § 5 Abs. 1a EntgFG grundsätzlich eine ärztliche Feststellung statt der herkömmlichen Vorlagepflicht vor; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten. Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt damit nicht die eigene Krankmeldung beim Arbeitgeber. Praktisch sollte festgehalten werden, wann und auf welchem Weg die Mitteilung erfolgt ist.
Wann wird das Entgelt weitergezahlt?
§ 3 Abs. 1 EntgFG begründet unter seinen Voraussetzungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Er setzt insbesondere eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ohne anspruchsausschließendes eigenes Verschulden voraus. Der Anspruch entsteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gelten die besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG. Mehrere Bescheinigungen bedeuten deshalb nicht automatisch, dass jedes Mal ein neuer voller Anspruchszeitraum beginnt.
Welchen Beweiswert hat die Bescheinigung?
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Dieser ist jedoch nicht unangreifbar. Der Arbeitgeber kann konkrete Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Gelingt dies, muss der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung auf andere Weise ausreichend darlegen und beweisen. Diese Grundsätze erläutert das BAG im Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, insbesondere Rn. 11–16.
Was entschied das BAG bei einer passgenauen Krankschreibung?
Im Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 bewertete das BAG die zeitliche Übereinstimmung zwischen einer Eigenkündigung und einer am selben Tag ausgestellten Bescheinigung, die genau die verbleibende Vertragsdauer abdeckte, als ausreichend zur Erschütterung des Beweiswerts. Die Entscheidung besagt nicht, dass während einer Kündigungsfrist niemand erkranken könne. Sie betrifft die Beweiswürdigung anhand konkreter Umstände. Ein tatsächliches Krankheitsgeschehen und die Frage, ob es im Streitfall bewiesen ist, müssen deshalb auseinandergehalten werden.
Welche Unterlagen helfen bei einem Streit?
Für eine sachgerechte Prüfung empfiehlt sich eine zeitliche Übersicht über Krankmeldung, ärztliche Feststellung, Folgebescheinigungen und gegebenenfalls eine Kündigung. Hinzu kommen Entgeltabrechnungen und die Begründung einer Zahlungsverweigerung. Eigene Aufzeichnungen sollten tatsächliche Abläufe wiedergeben und keine nachträglichen Vermutungen enthalten. Bei Streit über den Beweiswert ist zunächst zu klären, welche konkreten Zweifel der Arbeitgeber überhaupt geltend macht. Erst daran lässt sich ausrichten, welcher weitere Vortrag oder welche Beweismittel benötigt werden. Das BAG verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung; ein bloßes Misstrauen ersetzt die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).