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ZwVwV

§ 13Masseverwaltung

Zwangsverwalterverordnung

(1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des Verwalters getrennt zu halten.
(2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein gesondertes Treuhandkonto einzurichten, über das er den Zahlungsverkehr führt. Das Treuhandkonto kann auch als Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.
(3) Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Rechnungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit den tatsächlichen Einnahmen ermöglichen. Die Einzelbuchungen sind auszuweisen. Mit der Rechnungslegung sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzureichen.
(4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78474b5752edb605e4b12ccd4ca653f907b7edf180437ef1182ec63559cf703

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