ZwrMechMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen und dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Montage-, Mess-, Fertigungs-,Herstellungs-, Instandhaltungs-, Prüf- und Diagnosetechniken den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und Unterauftragnehmern, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise, Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben für die in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materialien, Bauteile, Baugruppen und Systeme leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- technische Arbeitspläne, Fertigungszeichnungen und Montageanweisungen unter Verwendung branchenspezifischer Software erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie
- e)
- Wechselwirkungen zwischen Komponenten der in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeuge beurteilen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtsystem ableiten und dokumentieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkehrssicherheit,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern, sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Montage-, Mess-, Fertigungs-, Herstellungs-, Instandhaltungs-, Prüf- und Diagnosetechniken, erläutern und begründen,
- e)
- Softwarestände der einzelnen Systeme ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
- f)
- individuelle Bauteile unter Berücksichtigung von anerkannten Regeln der Technik und Wirkungsweise von Materialien und Werkstoffen herstellen sowie
- g)
- in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichnete Fahrzeuge auswählen, umbauen, anpassen und herstellen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Qualität von Fremdleistungen prüfen und dokumentieren,
- c)
- Leistungen dokumentieren,
- d)
- gesetzliche Dokumentationspflichten sicherstellen, insbesondere bei der Veränderung von Fahrwerkseigenschaften, und die technische Abnahme nach gesetzlichen Vorgaben vorbereiten,
- e)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- f)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
- g)
- Leistungen abrechnen,
- h)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
- i)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 95 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-158 v. 29.8.2005 I 2562 (ZwrMechMstrV 2005)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95eab070fb649e2a542b5dd826031086f168b3b64428394a2aaad80bbd1a69c1