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ZweiradFortbV

§ 3Struktur der Prüfungsinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
1.
Technik und
2.
Organisation, Kooperation und Kommunikation.
(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Werkstatt- und Betriebstechnik,
2.
Zweiradtechnik,
3.
Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
4.
Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.
(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Auftragsabwicklung,
2.
Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
3.
Kostenabschätzung,
4.
Information,
5.
Dokumentation,
6.
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
7.
Kundenbetreuung und -beratung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0fc1dfbb130b3a215132692fb76bd49e3fceeb66f2fd53197fdbb9d5ee83ee8

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