(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ für die Funktion als technischer Spezialist und als technische Spezialistin in Betrieben der Zweirad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nichtmotorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen der Endabnehmer bauen und reparieren zu können. Folgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuweisen:
1.
Kundenwünsche erfassen und unter Berücksichtigung von Normen, Regeln und Vorschriften bearbeiten, Kunden beraten,
2.
Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung von Rechts-, Garantie- und Gewährleistungsvorschriften,
3.
Zweiradsysteme und deren Komponenten sowie Zusatzeinrichtungen montieren, demontieren, Fehler und Störungen diagnostizieren und beheben, Instandhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentieren,
4.
Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem Kunden übergeben und Kosten kalkulieren,
5.
die Betriebsleitung in technischen Fragen beraten und bei der Einführung technischer Neuheiten unterstützen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“; bei Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik“.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 V v. 9.12.2019 I 2153
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