ZVGEG
§ 8
Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001350897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 530ecf4f663c6a4a4e388542c8fc75c584bbf672571b3dbf0a8df90042d105c2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 37 ZVG
„… gsplans nur auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen sind. (2) In einem solchen Fall muß die im § 37 Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf die Anmeldung der Ansprüche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden.“