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ZVGEG

§ 7

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen noch andere als die in den §§ 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung zu erfolgen haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 530ecf4f663c6a4a4e388542c8fc75c584bbf672571b3dbf0a8df90042d105c2

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