Zum Gesetzesinhalt

ZVEG

§ 9Verordnungsermächtigung

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,
2.
einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,
3.
die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie
4.
den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,
soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feed5419ceea68ecaa8a80381755da6335411cee5dd79a43658f11fcbce3c88e

XML-Quelle beim Herausgeber