ZVEG
§ 9Verordnungsermächtigung
Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
- 1.
- die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,
- 2.
- einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,
- 3.
- die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie
- 4.
- den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feed5419ceea68ecaa8a80381755da6335411cee5dd79a43658f11fcbce3c88e