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ZVEG

§ 7Hilfsmerkmale

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2.
Wohnanschrift,
3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feed5419ceea68ecaa8a80381755da6335411cee5dd79a43658f11fcbce3c88e

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