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ZVEG

§ 3Erhebungseinheiten und Stichprobe

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feed5419ceea68ecaa8a80381755da6335411cee5dd79a43658f11fcbce3c88e

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