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ZVEG

§ 1Art und Gegenstand der Erhebungen

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feed5419ceea68ecaa8a80381755da6335411cee5dd79a43658f11fcbce3c88e

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