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ZVALG

§ 14a

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c erbracht, ergibt sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Vervielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.
(2) Für die Kürzung der Ausgleichsleistung gilt § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1972 der 30. Juni 1995 tritt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Mindestbetrag der Kürzung durch Vervielfältigung des sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016600974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 387bb7019ce013a9f7985738bf1f937fc5c13f9b4cbb2f80bf958c6b050c9a2a

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