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ZVALG

§ 14

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016600974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 387bb7019ce013a9f7985738bf1f937fc5c13f9b4cbb2f80bf958c6b050c9a2a

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