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ZustVV

§ 3Übergangsregelung

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren

Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 103

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8cae672d399c32917dbf278955f042ddb7fea4d57cedbf27c26c2fc5838b0bf

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