ZustVV
§ 1Vordrucke
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren
- 1.
- der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),
- 2.
- der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),
- 3.
- der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),
- 4.
- der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 103
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8cae672d399c32917dbf278955f042ddb7fea4d57cedbf27c26c2fc5838b0bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 168 ZPOAufgaben der Geschäftsstelle
„… dnung (innerer Umschlag), 3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag), 4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung d …“
- § 176 ZPOZustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
„… ozessordnung (Zustellungsurkunde), 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag), 3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilpro …“
- § 181 ZPOErsatzzustellung durch Niederlegung
„… ge 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).“