ZustErgG
§ 1
- 1.
- die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;
- 2.
- die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;
- 3.
- die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;
- 4.
- die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;
- 5.
- die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;
- 6.
- die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
Stand: Geändert durch Art. 48 G v. 19.4.2006 I 866
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004070952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce697ad0037b3aa2deed2c290751a6a0f1a04a10869d61e28fe92b0df3a446c