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ZustErgG

§ 1

Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts

Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:
1.
die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;
2.
die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;
3.
die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;
4.
die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;
5.
die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;
6.
die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 48 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004070952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce697ad0037b3aa2deed2c290751a6a0f1a04a10869d61e28fe92b0df3a446c

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