(1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
(2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen über die jeweils einschlägige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei Änderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nicht mit einer Änderung von Zuständigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen.
(3) Für die Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer anderen staatlichen Stelle erlassen worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 31.8.2015 I 1474
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