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ZustAnpG

§ 2Anpassung der Gesetze und Rechtsverordnungen

Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316510002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9397c0dc94d0c63c415b2c52e4484967bf7691893cf943b92d5aea676d47dc57

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