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ZustÜblG

§ 4

Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)

(1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind binnen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Beschwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach Satz 1 und 2 sind Notfristen.
(2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt.
(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028620990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 868242df4747ed08bb4f5fab0615f958b829af4c3e46b202817d51513bc3e7b2

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